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Vorweggenommene Erbfolge: Geldrente ausdrücklich regeln

(Ho) Übergeben Eltern ihr Haus zu Lebezeiten an die Kinder, lassen sie sich häufig ein kostenloses Wohnrecht im Grundbuch eintragen. Ziehen sie später in ein Alten- oder Pflegeheim, so tritt an die Stelle des Wohnrechts nicht automatisch eine Geldrente. Dies muss ausdrücklich im Übergabevertrag geregelt werden.
Darauf weist jetzt Dr. Hans Reinold Horst, Verbandsvorsitzender von Haus & Grund Niedersachsen, hin.

Horst: Für die übertragenden Eltern ist es unverzichtbar wichtig, dass sie sich nach der Schenkung von Immobilieneigentum ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und ihre Selbständigkeit erhalten. Dies kann zusätzlich auch durch eine von Anfang an vereinbarte zusätzliche Altersrente erfolgen, deren Höhe mit dem übernehmenden Kind frei verhandelt werden kann. Schließlich kommen „Altenteilsregelungen“ in Betracht, wie zum Beispiel die Übernahme von Arzt- und Apothekerrechnungen, soweit sie nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, Pflegediensten, Verabreichung eines gesundheitsangepassten Essens auf Kosten des Übernehmers, Pflege und Instandhaltung der von den übertragenden Eltern bewohnten Räume u. a.

Der Rat:
Schauen Sie anlässlich der aktuell geführten Schenkung- und Erbschaftsteuerdebatte nicht nur auf steuerliche Vorteile, sondern sichern Sie sich Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit vorgreiflich. Da man bei Schenkungen „mit warmer Hand“ unter Lebenden als vorweggenommene Erbfolge wegen der damit einhergehenden Immobilienübertragung ohnehin zwingend zum Notar muss, sollte der Notar gezielt nach entsprechenden Möglichkeiten befragt werden.

© Dr. Hans Reinold Horst
04. Juli 2008

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