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| (Ho) Übergeben Eltern ihr Haus
zu Lebezeiten an die Kinder, lassen sie sich häufig ein kostenloses
Wohnrecht im Grundbuch eintragen. Ziehen sie später in ein Alten-
oder Pflegeheim, so tritt an die Stelle des Wohnrechts nicht automatisch
eine Geldrente. Dies muss ausdrücklich im Übergabevertrag
geregelt werden. Horst: Für die übertragenden Eltern ist es unverzichtbar wichtig, dass sie sich nach der Schenkung von Immobilieneigentum ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und ihre Selbständigkeit erhalten. Dies kann zusätzlich auch durch eine von Anfang an vereinbarte zusätzliche Altersrente erfolgen, deren Höhe mit dem übernehmenden Kind frei verhandelt werden kann. Schließlich kommen „Altenteilsregelungen“ in Betracht, wie zum Beispiel die Übernahme von Arzt- und Apothekerrechnungen, soweit sie nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, Pflegediensten, Verabreichung eines gesundheitsangepassten Essens auf Kosten des Übernehmers, Pflege und Instandhaltung der von den übertragenden Eltern bewohnten Räume u. a. Der Rat: © Dr. Hans Reinold Horst
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