Home   >   Archiv   >   Themen 2008   >   Regelverjährung bei Wohnungseigentum?

Regelverjährung bei Wohnungseigentum?

Der Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz seit dem 01.07.2007 übernommen hat, hat auf den regelmäßigen Beginn der Verjährung keinen Einfluss, urteilt das OLG Hamm am 08.10.2007 (15 W 386/06). Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft erst seit dem 01.07.2007 gesetzlich rechtsfähig ist, ändert nichts daran, dass die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB bereits vor dem 01.07.2007 beginnt.

Soweit Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen, kann dieser nicht argumentieren, die jetzige Wohnungseigentümergemeinschaft in der Zusammensetzung seit dem 01.07.2007 habe von seinen älteren Ansprüchen keine Kenntnis gehabt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft vor diesem Zeitpunkt anders zusammengesetzt war. Das OLG Hamm sagt, die Situation sei vergleichbar mit der Rechtslage bei einer Rechtsnachfolge. Es gelte dort der Grundsatz, dass die Rechtsnachfolge auf den Lauf der Verjährung keine Auswirkung habe. Die Kenntnis der Person des Schuldners erfordere nicht die Kenntnis der Person des Rechtsnachfolgers, auf den Schuld übergeht. An einer laufenden Verjährung des vorherigen Schuldner ändere sich durch Rechtsübergang nichts.


Lesen Sie auch:
Aktuelle Urteile im Wohnungseigentumsrecht >>
Die häufigsten Fragen zum Wohnungseigentum - kurz und prägnant beantwortet >>

© Haus & Grund Niedersachsen

<< zurück

Anbieterkennzeichnung | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt | Presse