| (Ho) Seit dem 1. Januar 2008
gilt neues Unterhaltsrecht. Davon sollen in erster Linie die
Kinder aus einer Ehe für den Fall der Trennung und Scheidung profitieren.
Natürlich hat dies Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt. Im Rahmen
der Berechnung von Unterhaltsansprüchen schlägt der „Wohnvorteil“
im Eigenheim finanziell zu Buche. Denn wenn Eheleute in einem
Eigenheim leben, müssen sie keine Miete zahlen. Fällig werden
in der Regel aber Zins, Tilgung und allgemeine Grundstückskosten.
Dies beeinflusst den Unterhaltsanspruch, weil der Elementarunterhalt einen
bestimmten Mietanteil vorsieht, der durch den Vorteil des mietfreien Wohnens
anfällt. Voraussetzung ist aber, dass Eigenheimbewohner überhaupt
einen finanziellen Vorteil haben, was angesichts der hohen Kosten für
die Eigenheimfinanzierung aber nicht selbstverständlich ist. Entsteht
durch das Wohnen im Eigenheim kein finanzieller Vorteil, dann wird folglich
auch kein Wohnvorteil berücksichtigt. Sind zum Beispiel 2.000 Euro
monatlich in die Finanzierung eines Hauses zu investieren, das einen ungefähren
Mietwert von 1.000 Euro zeigt, so besteht kein berechenbarer Wohnvorteil.
Von einem Wohnvorteil kann man am ehesten ausgehen, wenn die unterhaltsberechtigte
Person zum Beispiel in einer schuldenfreien Immobilie wohnt,
die sie von den Eltern geschenkt bekommen hat. Es bleibt also bei einem
ermittelten Unterhaltsanspruch, ohne dass ein Mietwert mindernd angerechnet
wird. So lange die Ehe noch nicht endgültig geschieden ist –
zumindest in den ersten zwei bis drei Jahren -, sind die ehelichen Verhältnisse
durch die Annuitäten (Zins und Tilgung aus der Kreditbelastung) geprägt
worden. Die Folge: Sie werden bei demjenigen einkommensmindernd berücksichtigt,
der für die Kosten aufkommt.
Folgende Einzelfälle sind zu unterscheiden:
- Leben die Ehegatten getrennt, sind sie noch nicht
geschieden und bleibt der unterhaltsbedürftige Ehepartner
in der gemeinsamen Wohnung zurück, dann trägt der unterhaltspflichtige
Ehegatte in der Regel die Zins- und Tilgungsleistungen. Denn der andere
– wohnende – Ehepartner kann sie oftmals nicht aufbringen.
Die Folge:
Die Hausbelastungen vermindern sein Einkommen. Vorab sind von dem Einkommen
jedoch staatliche Fördermittel nach dem Eigenheimzulagengesetz
abzuziehen. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind durch die Immobilienfinanzierung
geprägt worden.
Gleichzeitig vermindert sich in diesem Fall der Unterhaltsbedarf
des im Haus verbliebenen Ehegatten, weil er mietfrei wohnt.
Der Grund:
Der Elementarunterhaltsanspruch beinhaltet einen Mietkostenanteil,
der hier entfällt. Der Abschlag vom Unterhaltsanspruch richtet
sich, so lange die Eheleute getrennt leben, in der Regel danach, was
der Unterhaltsberechtigte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für
eine dem ehelichen Lebenstandard entsprechende angemessene kleinere
Wohnung zahlen müsste. Das ist zum Beispiel bei einer 100 m²
großen Ehewohnung eine 2 ½ Zimmerwohnung für ihn
allein.
Der volle Wohnwert der Immobilie, also die auf dem Markt erzielbare
Miete, die unter Umständen mehr als das Doppelte ausmachen kann,
darf nicht zu Lasten des zurückgebliebenen Ehegatten gehen. Hier
bleibt es zunächst bei der sogenannten „angemessenen Wohnvorteilsberechnung“.
- Wenn noch gemeinsame Kinder beim unterhaltsbedürftigen
Ehegatten in der ehemaligen gemeinsamen Familienwohnung mit
leben, erhöht sich unter Umständen der Wohnwert zu seinen
Lasten um ca. 15 bis 20 Prozent des Kindesunterhaltsanspruchs. Dieser
Anspruch ergibt sich wiederum aus den Unterhaltstabellen.
- Sind die Ehegatten getrennt, aber noch nicht geschieden
und lebt der unterhaltspflichtige Ehepartner in der
Ehewohnung, werden die Hauslasten einkommensmindernd berücksichtigt,
wenn er diese Lasten wegen seines höheren Einkommens allein trägt.
Gleichzeitig muss er sich aber auch das mietfreie Wohnen anrechnen lassen.
Auch hier wird nur der Wert für eine angemessene Wohnung zu Grunde
gelegt.
- Nach der Scheidung wird anders gerechnet, wenn einer
der Ex-Partner in der ehemaligen Ehewohnung wohnen bleiben will. Denn
gerade bei unverhältnismäßig hohen Belastungen muss
eine andere Lösung gefunden werden. In den meisten Fällen
heißt das: Verkaufen.
Für die Zeit nach der Scheidung hat der Bundesgerichtshof
in zwei neueren Entscheidungen folgende Grundsätze aufgestellt:
- Ist ein Wohnvorteil, der aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Haus
anfällt, wegen des Verkaufs des Eigenheims nicht mehr vorhanden,
so setzt sich dieser Vorteil in dem erzielten oder erzielbaren Ertrag
fort. Dieser Ertrag kann sowohl der Nutzungsvorteil einer neuen Wohnung
sein, die mit dem Verkaufserlös erworben wurde, als auch der Zins
des angelegten oder anzulegenden Verkaufserlöses (BGH, Urteil vom
03.05.2001, Familienrechtszeitschrift 2001, S. 314; BGH, Urteil vom
13.06.2001, Familienrechtszeitschrift 2001, S. 986). Trotzdem kommt
es vor, dass einer der Partner im ehemaligen gemeinsamen Haus oder der
gemeinsamen Wohnung zurückbleibt. Das wirkt sich auf die Unterhaltsberechnung
aus.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nach wie vor die verbrauchsunabhängigen
Kosten wie Zins-, Tilgung- und sonstige Hauslast, werden bei ihm nur
noch die Zinsen einkommensmindernd berücksichtigt. Alles andere
wäre unzulässige Vermögensbildung zu Lasten des anderen
Ehepartners. Unabhängig davon sind die Ex-Partner natürlich
nicht daran gehindert, eine einvernehmliche Lösung zu treffen.
Denn häufig sind beide Seiten daran interessiert, dass gemeinsame
Kinder wegen der Scheidung der Eltern die gewohnte Umgebung gerade
nicht verlassen müssen.
- Hat derjenige, der im Hause zurückgeblieben ist, einen Wohnvorteil,
weil er günstiger wohnt, als er vergleichsweise an Miete zahlen
müsste, wird ihm dieser Vorteil nun als Einkommen angelastet –
und zwar in Höhe des objektiven vollen Mietwertes (BGH, Urteil
vom 05.04.2000, Familienrechtszeitschrift 2000, S. 950). Davon darf
er dann aber die Miete für eine angemessene Wohnung abziehen. Bleibt
zum Beispiel einer der geschiedenen Partner im ehemals gemeinsamen Familienheim
wohnen, und ließe sich für das Haus auf dem Wohnungsmarkt
eine Miete von 1.000 Euro erzielen, müsste der wohnenbleibende
Partner für eine seinem Wohnbedarf angemessene Wohnung aber nur
650 Euro bezahlen, dann erhöht sich sein Einkommen rechnerisch
um den Vorteil von 350 Euro.
© Dr. Hans Reinold Horst
07. Juni 2008
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