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Unterhaltsreform für Trennung und Scheidung
– Anrechnung des „Wohnvorteils“ im Eigenheim

(Ho) Seit dem 1. Januar 2008 gilt neues Unterhaltsrecht. Davon sollen in erster Linie die Kinder aus einer Ehe für den Fall der Trennung und Scheidung profitieren. Natürlich hat dies Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt. Im Rahmen der Berechnung von Unterhaltsansprüchen schlägt der „Wohnvorteil“ im Eigenheim finanziell zu Buche. Denn wenn Eheleute in einem Eigenheim leben, müssen sie keine Miete zahlen. Fällig werden in der Regel aber Zins, Tilgung und allgemeine Grundstückskosten. Dies beeinflusst den Unterhaltsanspruch, weil der Elementarunterhalt einen bestimmten Mietanteil vorsieht, der durch den Vorteil des mietfreien Wohnens anfällt. Voraussetzung ist aber, dass Eigenheimbewohner überhaupt einen finanziellen Vorteil haben, was angesichts der hohen Kosten für die Eigenheimfinanzierung aber nicht selbstverständlich ist. Entsteht durch das Wohnen im Eigenheim kein finanzieller Vorteil, dann wird folglich auch kein Wohnvorteil berücksichtigt. Sind zum Beispiel 2.000 Euro monatlich in die Finanzierung eines Hauses zu investieren, das einen ungefähren Mietwert von 1.000 Euro zeigt, so besteht kein berechenbarer Wohnvorteil.

Von einem Wohnvorteil kann man am ehesten ausgehen, wenn die unterhaltsberechtigte Person zum Beispiel in einer schuldenfreien Immobilie wohnt, die sie von den Eltern geschenkt bekommen hat. Es bleibt also bei einem ermittelten Unterhaltsanspruch, ohne dass ein Mietwert mindernd angerechnet wird. So lange die Ehe noch nicht endgültig geschieden ist – zumindest in den ersten zwei bis drei Jahren -, sind die ehelichen Verhältnisse durch die Annuitäten (Zins und Tilgung aus der Kreditbelastung) geprägt worden. Die Folge: Sie werden bei demjenigen einkommensmindernd berücksichtigt, der für die Kosten aufkommt.

Folgende Einzelfälle sind zu unterscheiden:

  • Leben die Ehegatten getrennt, sind sie noch nicht geschieden und bleibt der unterhaltsbedürftige Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung zurück, dann trägt der unterhaltspflichtige Ehegatte in der Regel die Zins- und Tilgungsleistungen. Denn der andere – wohnende – Ehepartner kann sie oftmals nicht aufbringen.
    Die Folge:
    Die Hausbelastungen vermindern sein Einkommen. Vorab sind von dem Einkommen jedoch staatliche Fördermittel nach dem Eigenheimzulagengesetz abzuziehen. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind durch die Immobilienfinanzierung geprägt worden.

    Gleichzeitig vermindert sich in diesem Fall der Unterhaltsbedarf des im Haus verbliebenen Ehegatten, weil er mietfrei wohnt.
    Der Grund:
    Der Elementarunterhaltsanspruch beinhaltet einen Mietkostenanteil, der hier entfällt. Der Abschlag vom Unterhaltsanspruch richtet sich, so lange die Eheleute getrennt leben, in der Regel danach, was der Unterhaltsberechtigte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebenstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Das ist zum Beispiel bei einer 100 m² großen Ehewohnung eine 2 ½ Zimmerwohnung für ihn allein.

    Der volle Wohnwert der Immobilie, also die auf dem Markt erzielbare Miete, die unter Umständen mehr als das Doppelte ausmachen kann, darf nicht zu Lasten des zurückgebliebenen Ehegatten gehen. Hier bleibt es zunächst bei der sogenannten „angemessenen Wohnvorteilsberechnung“.

  • Wenn noch gemeinsame Kinder beim unterhaltsbedürftigen Ehegatten in der ehemaligen gemeinsamen Familienwohnung mit leben, erhöht sich unter Umständen der Wohnwert zu seinen Lasten um ca. 15 bis 20 Prozent des Kindesunterhaltsanspruchs. Dieser Anspruch ergibt sich wiederum aus den Unterhaltstabellen.
     
  • Sind die Ehegatten getrennt, aber noch nicht geschieden und lebt der unterhaltspflichtige Ehepartner in der Ehewohnung, werden die Hauslasten einkommensmindernd berücksichtigt, wenn er diese Lasten wegen seines höheren Einkommens allein trägt. Gleichzeitig muss er sich aber auch das mietfreie Wohnen anrechnen lassen. Auch hier wird nur der Wert für eine angemessene Wohnung zu Grunde gelegt.
     
  • Nach der Scheidung wird anders gerechnet, wenn einer der Ex-Partner in der ehemaligen Ehewohnung wohnen bleiben will. Denn gerade bei unverhältnismäßig hohen Belastungen muss eine andere Lösung gefunden werden. In den meisten Fällen heißt das: Verkaufen.

Für die Zeit nach der Scheidung hat der Bundesgerichtshof in zwei neueren Entscheidungen folgende Grundsätze aufgestellt:

  1. Ist ein Wohnvorteil, der aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Haus anfällt, wegen des Verkaufs des Eigenheims nicht mehr vorhanden, so setzt sich dieser Vorteil in dem erzielten oder erzielbaren Ertrag fort. Dieser Ertrag kann sowohl der Nutzungsvorteil einer neuen Wohnung sein, die mit dem Verkaufserlös erworben wurde, als auch der Zins des angelegten oder anzulegenden Verkaufserlöses (BGH, Urteil vom 03.05.2001, Familienrechtszeitschrift 2001, S. 314; BGH, Urteil vom 13.06.2001, Familienrechtszeitschrift 2001, S. 986). Trotzdem kommt es vor, dass einer der Partner im ehemaligen gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung zurückbleibt. Das wirkt sich auf die Unterhaltsberechnung aus.

    Zahlt der Unterhaltspflichtige nach wie vor die verbrauchsunabhängigen Kosten wie Zins-, Tilgung- und sonstige Hauslast, werden bei ihm nur noch die Zinsen einkommensmindernd berücksichtigt. Alles andere wäre unzulässige Vermögensbildung zu Lasten des anderen Ehepartners. Unabhängig davon sind die Ex-Partner natürlich nicht daran gehindert, eine einvernehmliche Lösung zu treffen. Denn häufig sind beide Seiten daran interessiert, dass gemeinsame Kinder wegen der Scheidung der Eltern die gewohnte Umgebung gerade nicht verlassen müssen.

  2. Hat derjenige, der im Hause zurückgeblieben ist, einen Wohnvorteil, weil er günstiger wohnt, als er vergleichsweise an Miete zahlen müsste, wird ihm dieser Vorteil nun als Einkommen angelastet – und zwar in Höhe des objektiven vollen Mietwertes (BGH, Urteil vom 05.04.2000, Familienrechtszeitschrift 2000, S. 950). Davon darf er dann aber die Miete für eine angemessene Wohnung abziehen. Bleibt zum Beispiel einer der geschiedenen Partner im ehemals gemeinsamen Familienheim wohnen, und ließe sich für das Haus auf dem Wohnungsmarkt eine Miete von 1.000 Euro erzielen, müsste der wohnenbleibende Partner für eine seinem Wohnbedarf angemessene Wohnung aber nur 650 Euro bezahlen, dann erhöht sich sein Einkommen rechnerisch um den Vorteil von 350 Euro.
© Dr. Hans Reinold Horst
07. Juni 2008

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