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(Ho) Alles Neu macht der Mai – so lautet ein Sprichwort des Volksmundes: Häuser und Wohnungen werden im Frühjahr herausgeputzt, Balkone mit Blumen geschmückt. Das führt mit Mietern manchmal zum Streit darüber, in welchem Umfang sie die zu ihrer Mietwohnung gehörigen Balkone nutzen dürfen. So dürfen Mieter auf dem Balkon Blumenkästen anbringen, müssen sie aber ordentlich befestigen. Sie dürfen auch bei starkem Wind nicht hinunterstürzen. Darüber hinaus haben Mieter bei der Nutzung des Balkons darauf zu achten, dass die Rechte der Mitmieter oder des Hauseigentümers nicht beeinträchtigt werden. Ist zum Beispiel in einer Wohnungsanlage durch die Eigentümergemeinschaft festgelegt, dass Blumenkästen im inneren des Balkons anzubringen sind, müssen Mieter diese Regel beachten. Möglicherweise herabfallende Blätter von der Balkonbepflanzung müssen die darunter wohnenden Mieter dulden. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der Balkonbewuchs so üppig ist, dass er zu einer erheblichen Belastung wird (LG Berlin, Az.: 67 S 127/02). Mit dem Gießwasser muss der Mieter vorsichtig umgehen. Er muss ausschließen, dass unterhalb wohnende Bewohner vom Blumengießwasser getroffen werden. Für die Reinigung des Balkons ist der Mieter ebenfalls zuständig. Zu seinen Pflichten gehört auch die Säuberung des Abflusssiebes im Boden des Balkons, wie das LG Berlin (Az.: 61 S 379/85) entschied. © Dr. Hans Reinold Horst
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