Home > Archiv > Themen 2008 > Pflichtteilsansprüche und neue Erbschaftsteuer
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(Ho) Das zu erwartende neue Erbschaftsteuerrecht hat Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht. Bekanntlich steht der Pflichtteilsanspruch in Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils engen Verwandten zu, die durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Pflichtteilsansprüche erlangen in der Form von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch Bedeutung, wenn z. B. der Verstorbene zu Lebzeiten wesentliche Vermögensgegenstände weggeschenkt hat. Das neue Erbschaftsteuerrecht sieht eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge vor. Die Steuerfreibeträge werden sich gerade bei den Personen wesentlich ändern, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. So erhöht sich nach zukünftigen Recht der Freibetrag
Dabei stehen die Freibeträge des Erbschaftsteuerrechtes auch den Pflichtteilsberechtigten zur Seite, unabhängig davon, ob sie neben ihrer Pflichtteilsberechtigung auch noch durch Verfügung von Todeswegen etwas geerbt haben. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Änderungen kann es für
die genannten Personengruppen sinnvoll sein, durch Erbfall erlangte Pflichtteilsansprüche
zunächst zurückzustellen, noch nicht geltend zu machen und erst
das Inkrafttreten der Änderungen im neuen Erbschaftsteuerrecht abzuwarten.
Dann bleibt die Frage, wann der Pflichtteilsanspruch im Sinne des Erbschaftsteuerrechts geltend gemacht wird. Entscheidend ist das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs. Eine abschließende Bezifferung des Anspruchs in der Höhe ist nicht notwendig. Ein bloßes Auskunftsbegehren oder eine Auskunftsklage über den Nachlass und seine Werte, von denen der Pflichtteil bekanntlich berechnet wird, stellen noch keine steuerbedeutsame Vorgehensweise dar. In diesen Fällen ist der Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht. Unter den Juristen streitig ist dies allerdings für eine Stufenklage, bei der der Antrag auf Zahlung der noch zu berechnenden Pflichtteilsbeträge bereits mit der Erhebung des Anspruchs und schon vor seiner Bezifferung gerichtlich eingeklagt wird. Aber: Mit dem Inkrafttreten des neuen Erbschaftssteuerrechts wird ab dem 01.07.2008 gerechnet. Lesen Sie auch: © Dr. Hans Reinold Horst
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