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Pflichtteilsansprüche und neue Erbschaftsteuer

(Ho) Das zu erwartende neue Erbschaftsteuerrecht hat Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht. Bekanntlich steht der Pflichtteilsanspruch in Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils engen Verwandten zu, die durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Pflichtteilsansprüche erlangen in der Form von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch Bedeutung, wenn z. B. der Verstorbene zu Lebzeiten wesentliche Vermögensgegenstände weggeschenkt hat.

Das neue Erbschaftsteuerrecht sieht eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge vor. Die Steuerfreibeträge werden sich gerade bei den Personen wesentlich ändern, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören.

So erhöht sich nach zukünftigen Recht der Freibetrag

  • bei Ehegatten von 307.000 € auf 500.000 €,
  • bei Abkömmlingen von 205.000 auf 400.000 € und
  • bei Eltern von 51.200 € auf 100.000 €, wenn sie von ihrem verstorbenen Kind erben.

Dabei stehen die Freibeträge des Erbschaftsteuerrechtes auch den Pflichtteilsberechtigten zur Seite, unabhängig davon, ob sie neben ihrer Pflichtteilsberechtigung auch noch durch Verfügung von Todeswegen etwas geerbt haben.

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Änderungen kann es für die genannten Personengruppen sinnvoll sein, durch Erbfall erlangte Pflichtteilsansprüche zunächst zurückzustellen, noch nicht geltend zu machen und erst das Inkrafttreten der Änderungen im neuen Erbschaftsteuerrecht abzuwarten.
Hintergrund:
Pflichtteilsansprüche entstehen zivilrechtlich bereits mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB). Die Erbschaftsteuer darauf entsteht dagegen erst, wenn der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG). Der Pflichtteilsberechtigte kann es somit durch sein eigenes Verhalten steuern, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil entsteht und welches Recht dafür gilt. Man kann also ganz legal höhere Freibeträge ausnutzen und dann z. B. einen Pflichtteilsanspruch aus der Erbschaftsbesteuerung heraushalten, der nach dem bislang noch anwendbaren Recht unter die Erbschaftsteuer fiele.

Dann bleibt die Frage, wann der Pflichtteilsanspruch im Sinne des Erbschaftsteuerrechts geltend gemacht wird. Entscheidend ist das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs. Eine abschließende Bezifferung des Anspruchs in der Höhe ist nicht notwendig. Ein bloßes Auskunftsbegehren oder eine Auskunftsklage über den Nachlass und seine Werte, von denen der Pflichtteil bekanntlich berechnet wird, stellen noch keine steuerbedeutsame Vorgehensweise dar. In diesen Fällen ist der Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht. Unter den Juristen streitig ist dies allerdings für eine Stufenklage, bei der der Antrag auf Zahlung der noch zu berechnenden Pflichtteilsbeträge bereits mit der Erhebung des Anspruchs und schon vor seiner Bezifferung gerichtlich eingeklagt wird.

Aber:
Der Pflichtteilsberechtigte, der sich auf ein bloßes Auskunftsbegehren beschränkt, lässt damit unstreitig keinen Steuertatbestand entstehen. Sollte noch keine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs drohen (§ 2332 BGB), so empfiehlt es sich, vor dem Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts die Höhe des Pflichtteils zu klären, ohne dass die Erfüllung dieses Anspruchs bereits durch eine Zahlungsklage gerichtlich begehrt wird. Liegt dann der zu erwartende Pflichtteilsbetrag über den noch aktuellen Freibeträgen, so kann es also sinnvoll sein, den Anspruch erst unter der Geltung des neuen Erbschaftsteuerrechts einzufordern.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Erbschaftssteuerrechts wird ab dem 01.07.2008 gerechnet.


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© Dr. Hans Reinold Horst
09. Mai 2008

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