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(Ho) Springende und hüpfende Kinder von oben, laute aggressive Rockmusik von rechts und lautes Geschrei eines streitenden Paares von unten – Sie glauben, das sei die Ausnahme? Weit gefehlt. Um diese Themen ranken sich viele erbitterte Nachbarstreite, in die man als Vermieter häufig hineingezogen wird. Denn wer in der eigenen Wohnung keine Ruhe findet, kommt nervlich schnell an seine Grenzen. Gegen manche Ruhestörer können Mieter und Eigentümer etwas tun. Gewisse Geräusche müssen sie aber – zumindest zeitweise – hinnehmen. Zunächst: Wenn es auch ein „Grundrecht auf Ruhe“ noch nicht gibt, so ist doch gerade in Mehrfamilienhäusern das Gebot der Rücksichtnahme erstes Gebot. Deswegen besteht Anspruch auf größtmögliche Ruhe. Andererseits ist eine völlig geräuschlose Nutzung von Wohnungen nicht möglich. Deshalb müssen sich Wohnungseigentümer und Mieter gegenseitig um Rücksichtnahme bemühen. Die Nachbarn sind möglichst wenig mit Lärm zu belästigen. Klar liegt der Fall grundsätzlich bei der Nachtruhe. Sie ist von 22 Uhr an einzuhalten. Ab diesem Zeitpunkt dürfte grundsätzlich aus Nachbarwohnungen nichts mehr zu hören sein. Radio und Stereoanlagen sollten also entsprechend leise eingestellt werden. Wenn trotzdem aber immer wieder laute Musik, Hundegebell und Streitereien von nebenan herüberschallen, kann man sich wehren. So wie ein lärmgeplagter Mieter vom Vermieter Abhilfe schaffen kann, so ist der Vermieter berechtigt, gegen den Störenfried vorzugehen, abzumahnen, auf Unterlassung zu klagen, bei Vorliegen der Voraussetzungen zu kündigen und etwaige Mietausfälle ersetzt zu verlangen. Der Lärm von Haushaltsgeräten ist dagegen grundsätzlich erst einmal hinzunehmen, wenn die Ruhezeiten über den Mittag und in der Nacht eingehalten werden. So darf eine Waschmaschine auch nach 22 Uhr laufen. Denn Berufstätige haben oft keine andere Möglichkeit, als spät am Abend zu waschen oder in der Nacht zu baden oder zu duschen, wenn der Schichtbetrieb dies so vorgibt. Lärm von Kindern berechtigt in der Regel nicht zu einer Mietminderung. Bei übermäßigen Störungen – zum Beispiel wenn Kinder ständig von Stühlen herunter springen – gilt anderes. Das ist kein „sozialadäquater Kinderlärm“ mehr, der vom normalen Spielen in der Wohnung verursacht wird. In solchen Fällen können sich zum Beispiel auch Mieter direkt an den störenden Nachbarn wenden und einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Außerdem kann rücksichtsloser Lärm als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bestraft werden. Dabei ist klar: Ein verbreiteter Irrglaube ist es, anzunehmen, man dürfe einmal im Monat rauschende Partys feiern – und das ohne Rücksicht auf die Lärmimmissionen für die Nachbarn. Richtig ist: Es gibt weder eine pauschale Befugnis zum Krach machen noch eine Verpflichtung, vorbereitend Zettel im Hauflur auszuhängen. Die Ankündigung „Liebe Nachbarn! Am 15. Juli feiern wir Geburtstag. Wenn es dabei etwas lauter wird, dann rufen Sie bitte nicht gleich die Polizei, sondern kommen doch einfach hoch und feiern mit.“ ist also ohne jede Bedeutung. Umgekehrt darf man natürlich täglich Besuch empfangen, wenn es bei der Zimmerlautstärke bleibt. Insgesamt kommt es bei der Einschätzung, welcher Lärm hinzunehmen ist, nicht allein auf die Lautstärke an. Auch niedrige Lautstärken können sehr störend sein. Entscheidend ist die Lästigkeit des Lärms. Sogenannter „Impulslärm“, der nach einem festen, wenn auch unterbrochenen Muster auftritt, und der beim Lärm-Genervten schon eine „Erwartungshaltung“ bis zum nächsten Geräusch aufkommen lässt, gehört ebenfalls zu den abwehrbaren Lärmformen. In einem hellhörigen Haus dringt Lärm oft leicht durch die Wände. Schritte auf einem knarrenden oder quietschenden Parkett können zur Nervenprobe werden. Eine bessere Schallisolierung kann aber nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn ein nachweisbarer Mangel vorliegt. © Dr. Hans Reinold Horst
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