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Betreten des Grundstücks zu Straßenbauarbeiten

(Ho) Auf einem Privatgrundstück stand eine Mauer, die eine mehrere Meter über dem Niveau des Grundstücks liegende Ortsstraße abstützte. Da sie Risse aufwies, musste sie saniert werden. Der Grundstückseigentümer verweigerte aber der Gemeinde den Zutritt zu seinem Grundstück. Die behauptete Einsturzgefahr könne ebenso durch eine Änderung der Verkehrsführung begrenzt werden. Schließlich befürchtete er, für die Kosten der Mauersanierung in Anspruch genommen zu werden.

Der Fall landete beim Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 27.08.2007 – 4 K 819/97). Wie aus den Entscheidungsdaten ersichtlich, benötigte das VG satte 10 Jahre, um aus dem sogenannten „Hammerschlags- und Leiterrecht“ einen Anspruch der Gemeinde abzuleiten, das Grundstück zu Sanierungszwecken betreten zu dürfen. Ausschlaggebend sei, dass die Benutzung des Nachbargrundstücks zur Durchführung einer notwendigen Baumaßnahme an der zur Straße gehörenden Stützmauer erforderlich sei. Ob die Kosten hierfür letztlich auf die Anlieger abgewälzt werden könnten, spiele zunächst keine Rolle. Diese Frage kläre sich erst, wenn ein Ausbau- oder Erschließungsbeitrag später tatsächlich erhoben werden sollte.

© Dr. Hans Reinold Horst
09. Mai 2008

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