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Nachbarrecht: Nächtlicher Glockenschlag

(Ho) Ein über siebzig Jahre altes Rentnerehepaar sah sich durch nächtlichen Glockenschlag um den wohlverdienten Schlaf gebracht. Das Ehepaar verklagte die Kirchengemeinde. Beide fühlten sich durch den nächtlichen Uhrenschlag der Kirchturmuhr gestört, die sich in 80 m Luftlinie zu ihrem Haus befindet.

Das von der Kirche in Auftrag gegebene Gutachten hatte im Dachgeschoss des Gemeindehauses Spitzenwerte von 60 Dezibel (A) ergeben. Das Ehepaar war der Auffassung, dass das Glockengeläut nicht lauter als 30 Dezibel (A) sein dürfe. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass vom Gebäude des Ehepaares aus der Spitzenpegel bei 57,1 Dezibel (A) und ein Mittelpegel von 36 Dezibel (A) erreicht wird. Letzteren Wert erhöhte das Gericht nach den einschlägigen Regelwerten um 3 Dezibel (A), so dass sich ein Beurteilungspegel von 39 Dezibel (A) ergab.

Folge:
Der für allgemeine Wohngebiete nachts geltende Emissionsrichtwert von 40 Dezibel (A) wurde nicht überschritten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschritten den maßgeblichen Emissionswert um nicht als 20 Dezibell (A). Das entscheidende LG Heilbronn (Urteil vom 19.11.2007 – 6 O 252/06) „schmierte“ die Klage deshalb ab.

© Dr. Hans Reinold Horst
09. Mai 2008

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