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Zweitwohnungssteuer für Camper

(Ho) Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper ist nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 11.07.2007 – 9 LB 5/07) zulässig.

Das Gericht hat damit die Klage eines Campers, der ganzjährig seinen Wohnwagen auf einem Campingplatz in Niedersachsen abgestellt hat und dafür im Jahre 2001 Zweitwohnungsteuer in Höhe 50 DM zahlen sollte, letztinstanzlich zurückgewiesen. Das OVG beruft sich auf eine entsprechende Rechtsprechung anderer Obergerichte.

Die Besteuerung des Dauercamping gibt es nicht nur in Niedersachsen, sondern auch in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein.

© Dr. Hans Reinold Horst
01. März 2008

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