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Bröckelnde Baufinanzierung – Wer haftet?

(Ho) Wer sein Bauvorhaben mit Lebensversicherungen finanziert hat, sieht sich heute oft in einem Dilemma: Die Auszahlung der Versicherungssumme reicht nicht für die Schuldentilgung. Dies hat seine Ursache häufig in dem Umstand, dass die Lebensversicherer zu optimistisch an ihre Prognoseentwicklungen gingen und die Lebensversicherungen mit viel zu hohen Verzinsungen gerechnet haben. Als Auszahlungssumme garantiert wurde dagegen viel weniger.

Dazu kommt der Rückgang des Zinsniveaus in den letzten Jahren. Deshalb wurden die Überschussbeteiligungen häufig rapide zusammengestrichen und das führt dann dazu, dass sich gerade bei lang laufenden Lebensversicherungen ein solcher Einbruch erheblich bei der Endleistung bemerkbar macht. Kann der Baufinanzierer dann eine aufgetretene Finanzierungslücke nicht mehr schließen, so droht im schlimmsten Fall die Zwangsversteigerung. Dann ist guter Rat teuer. Dieser Rat konzentriert sich dann insbesondere auf die Frage, wer für entstandene Finanzierungslücken haftbar gemacht werden kann.

Unstreitig ist dabei, dass ein Lebensversicherer während der Vertragslaufzeit darauf hinzuweisen hat, dass die voraussichtliche Auszahlung nicht mehr zur Kreditablösung reichen wird. Verletzt er diese Pflicht, dann haftet der Versicherer. Der Hinweispflicht sind die Versicherungsgesellschaften, soweit bekannt, auch nachgekommen – und haben zur Deckung der befürchteten Finanzierungslücke dann noch gleich eine zweite Lebensversicherung verkauft.

Den Schaden haben aber private Baufinanzierer so oder so:
Entweder sie schaffen es, jetzt mehr Geld zu sparen, oder sie müssen später irgendwie einen größeren Betrag aufbringen.

Neben der Haftung des Versicherers ist auch an eine Bankenhaftung zu denken.
Im Prinzip können Kunden zum Beispiel wegen einer schlechten Beratung ihre Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Bislang gibt es aber nur wenig Urteile, auf die sich ein Kläger stützen kann. Das OLG Hamm (Az.: 31 U 25/96) entschied zum Beispiel, dass ein Kreditinstitut den Kunden bei einer Beratung über alle alternativen Finanzierungssparten aufklären muss. Hinzuweisen ist also auf Vor- und Nachteile. Die Kunden stehen aber dann heute immer noch vor dem Problem, den damaligen Verlauf eines Beratungsgespräches zu beweisen.

Das OLG Karlsruhe (Az.: 15 U 8/02) verurteilte ein Kreditinstitut, eine entstandene Finanzierungslücke von 45.000 Euro zu tragen. Die Begründung: Im Vertrag habe gestanden, das Hypothekendarlehen werde durch die Lebensversicherung getilgt. Der Kunde habe nicht davon ausgehen müssen, dass er die Gefahr einer geringeren Auszahlung tragen muss. Dabei betonte das Gericht, dass dem Begriff „Tilgungslebensversicherung“ eine besondere Bedeutung zukomme. Wer mit der Bankenpraxis einer Kombination von Darlehensverträgen und Tilgungslebensversicherungen nicht vertraut sei, der müsse diesen Begriff so deuten, dass durch die Lebensversicherung die Tilgung des Darlehens endgültig erledigt werde.

Unter Umständen können auch die Lebensversicherer belangt werden, wenn sie mutwillig Schönrechnerei betrieben haben. Das lässt sich aus Urteilen zu Privatrenten ableiten. Sie hatten den Fall zu entscheiden, dass der Lebensversicherer wusste, dass wegen der gestiegenen Lebenserwartung die Privatrenten geringer ausfallen würden, trotzdem aber ihren Kunden noch alte Tarife verkauften. Kurze Zeit nach Vertragsschluss wurden die Renten dann teilweise drastisch gekürzt. Einige Kunden erstritten daraufhin Schadenersatz (dazu OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 139/99). Das OLG Koblenz (Az.: 10 U 1342/99) verdonnerte einen Lebensversicherer in einem solchen Fall sogar, die von ihm prognostizierte Rente auch tatsächlich zu zahlen.

© Dr. Hans Reinold Horst
01. März 2008

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