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Nachbarrecht: Baumaßnahmen mit Nachbarn absprechen

(Ho) Grundstückeigentümer können verpflichtet sein, ihren Nachbarn bestimmte Baumaßnahmen anzukündigen. Das trifft zum Beispiel zu, wenn der Nachbar mit Einschränkungen seiner Rechte rechnen muss. Die im Nachbarrecht vorgesehene Anzeige eines solchen Bauvorhabens ist kein Rechtsgeschäft und bedarf grundsätzlich auch keiner besonderen Form. Inhaltlich muss aber klar sein, welche Maßnahmen wann geplant ist.

Anzeigepflichten bestehen unter anderem:

  • vor dem Anbau an einer Nachbarwand,
  • vor dem Abbruch eines an die Nachbarwand angrenzenden Gebäudes,
  • vor der Errichtung oder dem Abbruch einer Grenzwand,
  • vor der Höherführung von Schornsteinen, Antennen und Lüftungsanlagen unter Inanspruchnahme des Nachbarhauses sowie
  • vor dem Anbringen von Sammel- und Abflusseinrichtungen an bauliche Anlagen des Nachbarn.

Mit der rechtzeitigen Anzeige erwirbt der Grundstückseigentümer die Befugnis zum Bau. Der Nachbar muss unter den näheren gesetzlich geregelten Voraussetzungen den Bau dulden. Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich.

Übrigens:
Wer vom Nachbargrundstück aus seine eigenen Gebäude oder Gebäudeteile reparieren, warten oder pflegen muss, wie zum Beispiel bei grenzständig errichteten Gebäuden, dem steht zwar ein Hammerschlags- und Leiterrecht zu mit dem Inhalt, dass er das Nachbargrundstück dafür nutzen darf. Beabsichtigte Arbeiten müssen aber ebenfalls vorher angezeigt werden. Der Nachbar ist dann in der Regel duldungspflichtig, soweit die Inanspruchnahme eines Grundstücks für ihn zumutbar ist. Das kann zum Beispiel bei einer neugestalteten Gartenfläche durchaus umstritten sein.

© Dr. Hans Reinold Horst
01. März 2008

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