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(Ho) Fast könnte man sagen – alle Jahre wieder –, denn das Thema Heizungsablesung und Nebenkostenabrechnung ist jahreszeitbedingt immer wieder aktuell. Leider Gottes sind dies aber auch Detailfragen, die sich häufig zum Streit auswirken und die Gerichte beschäftigen. Grundsätzlich gilt: Voraussetzung dazu ist, dass der Ablesetermin ordnungsgemäß
angekündigt wurde. Sagt der Mieter den ersten Ablesetermin etwa aus beruflichen Gründen ab, so braucht er weder Schadensersatz noch andere Sonderkosten zu leisten. Die Kosten für einen zweiten oder gar dritten Ablesetermin muss der Mieter auch nicht automatisch zahlen. Schadensersatzansprüche kommen aber in Betracht, wenn der Mieter Ablesetermine absichtlich hat „platzen“ lassen und er so seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Ist der Mieter dagegen im Urlaub oder hat er seinen Vermieter rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass zum Ablesetermin niemand zu Hause ist, so muss er nicht zahlen. Zudem hat der Wärmemessdienst in keinem Fall das Recht, für die Ablesung oder die Anfahrt zu kassieren. Wer als Mieter aber drei Mal den Ablesetermin für die Heizkörper seiner Wohnung ohne Not hat platzen lassen, der muss sich auch auf eine Schätzung einstellen. Der Eigentümer des Hauses darf den Verbrauch dann in den Räumen auf der Basis vergleichbarer früherer Abrechnungen ermitteln. Alternativ kann der Verbrauch auch anhand vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum geschätzt werden. Denn beide Berechnungsvarianten sind nach dem Gesetz gleichwertig. Voraussetzung für dieses Verfahren ist nur, dass der Mieter die Wohnung an drei aufeinanderfolgenden Terminen nicht für die Ablesung zugänglich machte (AG Brandenburg, Az 32 C 110/04). Der Vermieter kann dann entscheiden, welches der beiden Berechnungsverfahren dem tatsächlich angefallenen Verbrauch am nächsten kommen dürfte. Dabei ist es ratsam, die früheren Verbrauchswerte der betroffenen Räume als Basis zu nehmen, wenn sich weder bei der Heizung noch bei den Nutzern etwas geändert hat. Soweit Messdienstunternehmen dem Mieter androhen, dass sie schon für einen zweiten Ablesetermin zusätzliche Kosten berechnen, so ist dies unzulässig (LG München I, Az 12 O 7987/00). Auf keinen Fall darf ein Wärmemessdienstunternehmen direkt beim Mieter Gebühren oder Ablesegelder verlangen. Solche Praktiken sind unzulässig. Ebenso sind Mieter nicht gezwungen, einen Wohnungsschlüssel beim Nachbarn oder beim Hausmeister zu deponieren, damit zu den vorgegebenen Terminen die Ablesung der Heizkostenverteiler ermöglicht wird. Zur Vermeidung von Schätzungen sind sie allerdings gut beraten, so zu verfahren. Ein wichtiger Tipp zum Schluss: © Dr. Hans Reinold Horst
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