Home > Archiv > Themen 2008 > Betriebskosten: Falsche Wohnfläche
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(Ho) Weicht die tatsächliche Fläche einer vermieteten Wohnung nicht mehr als 10 % von der im Mietvertrag angegebenen Fläche ab, so gilt für die Umlage der Betriebskosten als Grundlage einer Betriebskostenabrechnung nicht die tatsächliche Wohnfläche, sondern die im Mietvertrag enthaltene Angabe. Dies bestätigte der BGH mit Urteil vom 31. Oktober 2007 (VIII ZR 261/06). Die Karlsruher Richter legten der Aufteilung der Betriebskosten im einzelnen Mietverhältnis grundsätzlich die im Vertrag vereinbarte Wohnfläche zu Grunde. Im Streitfall war eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nicht möglich. Daher wurden die Kosten nach der Wohnfläche verteilt. Haus & Grund Niedersachsen rät dennoch zur Vorsicht:
© Dr. Hans Reinold Horst
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