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(Ho) Das Landgericht Görlitz (Az.: 2 S 39/06) hat entschieden, der Vermieter dürfe die Kosten der Zwischenablesung von Verbrauchsgeräten für Wärme und Warmwasser nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Einerseits handele es sich nicht um laufende Posten in den Betriebskostenabrechnungen. Zum anderen sei der Vermieter zur Zwischenablesung gesetzlich verpflichtet. Das Gericht untersagt auch eine sogenannte Nutzerwechselgebühr, sofern sich der Vermieter dieses Recht nicht im Mietvertrag vorbehalten habe. Das LG Görlitz geht also davon aus, dass die Zwischenablesekosten vom Vermieter zu tragen sind. (Ebenso AG Augsburg, WuM 1996, 99; AG Münster, WuM 1996, 231). Diese Auffassung ist allerdings nicht unumstritten. Die Gegenansicht gibt dem weichenden Mieter die Zwischenablesekosten in der eigenen Nebenkostenabrechnung auf (AG Hagen, WuM 1990, 122; AG Coesfeld, WuM 1994, 696). Endlich unterscheidet eine differenzierende Auffassung der Rechtsprechung danach, wer die Beendigung des Mietverhältnisses und damit den Nutzerwechsel veranlasst hat. Deshalb ist der ausziehende Mieter verpflichtet, die Zwischenablesekosten zu tragen, wenn er zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Vermieters und damit eine vorzeitige Vertragsbeendigung verschuldet hat. Hat im Gegenteil der Vermieter ohne erkennbaren Grund das Mietverhältnis gekündigt und zieht der Mieter daraufhin aus, so soll er die Zwischenablesungskosten tragen (AG Lörrach, WuM 1993, 68). Aufgrund der weit differenzierten Auffassungen bei den Gerichten ist anzuraten, die Rechtsprechung des örtlich zuständigen Gerichts zu ermitteln, in dessen Bezirk sich die vermieteten Räumlichkeiten befinden. Mitglieder sollten dazu ihren örtlichen Haus & Grund Verein befragen. © Dr. Hans Reinold Horst
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