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(Ho) Geradezu karnevalistisch und ganz im Sinne der Festlaune beim Münchener Oktoberfest mutet die Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 424 C 22865/06) an: Die Kosten für Oktoberfestgutscheine für den Hausmeister können vom Vermieter als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Die Gutscheine stellten eine arbeitsrechtliche Sonderzahlung dar. Deshalb seien die Kosten zu den geldwerten Leistungen des Eigentümers an den Hauswart zu rechnen und damit umlagefähig. Die Vermieter hatten in dem entschiedenen Fall vor 2 Jahren ihrem Hausmeister Gutscheine für eine halbes Hähnchen sowie eine Maß Bier gegeben und die Kosten von 15,10 Euro auf die Mieter umgelegt. Eine Mieterin weigerte sich zu bezahlen – die Vermieter klagten erfolgreich. Das AG München argumentierte, in München sei es nicht nur weit verbreitet, sondern üblich, seinen Arbeitnehmern für einen gemeinsamen „Wiesn-Besuch“ Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel umsonst zu überlassen. Für die Reservierung eines Sitzplatzes in einem Bierzelt seien sogar drei Gutscheine – für ein halbes Hähnchen und für zwei Maß Bier – nötig. Gemessen daran hätten die Vermieter mit einem Gutschein für nur eine Maß sogar besonders sparsam gehandelt. Die Grenze der Umlagefähigkeit bilde der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, der Maßstab sei für das Handeln eines wirtschaftlich denkenden, vernünftigen Wohnungsvermieters. So erfreulich die Entscheidung aus Vermietersicht anmutet, man überlege einmal die Konsequenzen, besonders jetzt, wo das Oktoberfest in ganz Deutschland gefeiert werden soll – und bereits wird. © Dr. Hans Reinold Horst
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