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Maklervereinbarung unwirksam

(Li) „Alle Interessenten sind für das zu verkaufende Objekt vor Vertragschluss zur Auftragserteilung dem Makler zuzuführen“. So war es zwischen Makler und Hauseigentümer vereinbart. Als der Hauseigentümer selbst einen Interessenten für sein Anwesen findet, gibt es Streit über die Maklerprovision, die der Makler wegen der ausdrücklichen Vereinbarung beanspruchte.

Nein, sagt das Landgericht Bielefeld. Maklerprovision gebe es nicht, weil die vereinbarte Klausel den Eigentümer als Auftraggeber unangemessen benachteilige (4 O 193/06).

© Haus & Grund Niedersachsen
10 . Januar 2008

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