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Strengere Regeln bei Kreditverkäufen gefordert

(Ho) Haus & Grund fordert schärfere Vorgaben für den umstrittenen Weiterverkauf von Krediten durch Banken an (ausländische) Finanzinvestoren.

Der Bundesgerichtshof segnete die Abtretung von Darlehensforderungen aus Immobilienkrediten durch ein Kreditinstitut an eine Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft ab (Urteil vom 27.02.2007 – XI ZV 195/05). Dies führt zu der bedenklichen Konsequenz, dass ein Schuldner eines Baudarlehens kaum kontrollierbar von Drittgläubigern (aus dem Ausland) aus abgetretenem Recht in Anspruch genommen werden kann. Die BGH-Entscheidung steht auch dem Fall nicht entgegen, dass die Forderung „gestückelt“ an mehrere Gläubiger in Teilen abgetreten wird.

Aus Verbrauchschutzgesichtspunkten ist das höchst bedenklich.

So zeigt auch eine Studie des Instituts für Finanzdienstleistungen (IFF) in Hamburg, dass seit 2003 insgesamt Darlehen in Höhe von 15 Mrd. Euro verkauft wurden. Das IFF schätzt, dass etwa 1/3 davon nicht einmal „notleidend“ war, es also keine Schwierigkeiten bei der Finanzierung gab und die Kunden ordnungsgemäß das Darlehen getilgt haben. Die Erwerber der Darlehensforderungen sind aber meist keine Banken. Deshalb geben sie den Kunden auch keine Anschlusskredite. Im Gegenteil verfolgen sie die Absicht, kurzfristig hohe Rendite zu erwirtschaften und die Forderungen beizutreiben. Sie überfallen den Kreditnehmer in jedem Fall mit der Forderung des komplett noch offenen Darlehensbetrages. Kann der Kreditnehmer – wie meistens – nicht kurzfristig zahlen, wird sein Haus versteigert.

Die Politik reagiert darauf völlig unzureichend. Anlässlich der Weimarer Immobilienrechtstage am 27.09.2007 führte Bundesjustizministerin Zypries aus, man wolle gesetzlich in der Zukunft nur sicherstellen, dass den veräußernden Kreditinstituten die Pflicht ins Stammbuch geschrieben werde, den Kreditnehmer frühzeitig über die Forderungsverkäufe aufzuklären. Diskutiert wird allenfalls noch, den Forderungserwerber zu einem neuen Darlehensangebot zu zwingen – ein absolut stumpfes Schwert, wenn der Finanzinvestor als Forderungserwerber wie in den meisten Fällen im Ausland sitzt und deutschem Recht nicht unterliegt.

Aus diesen Gründen sind klare gesetzliche Regelungen zu fordern,

  • dass ein Kredit nur noch verkauft werden kann, wenn er tatsächlich notleidend ist.
    Außerdem muss klar gestellt werden, wann ein Kredit überhaupt notleidend ist.
    Bisher reichen die Interpretationen „bereits gekündigt“ über „kündbar“ bis hin zu „in Verzug“.
  • Außerdem müsste der Verkauf ohne Zustimmung unwirksam sein.
  • Sicherungsrechte wie z. B. Grundschulden und Hypotheken dürfen nicht mitübertragen werden.
  • Alle Verkäufe sollten bei der Finanzaufsicht gemeldet werden.
  • Vor allem muss sicher gestellt sein, dass der Forderungserwerber ebenfalls der deutschen Bankenaufsicht unterliegt.
  • Banken und Sparkassen sind vor dem gezeigten Hintergrund zu fairem Verhalten aufzufordern.

Es kann und darf nicht sein, dass für betroffene Hauseigentümer in ihrer Verzweiflung Sitten und Gebräuche einreißen, wie sie in den USA bereits üblich sind. Pressemeldungen zufolge bauen verzweifelte Hauseigentümer dort auf göttlichen Beistand, um ihre überschuldeten Immobilien loszuwerden. Dabei soll der heilige Josef, der Schutzpatron der Zimmerleute, helfen. Angeboten werden dazu Sankt-Josef-Pakete für Hausverkäufer, in deren Bedingungsanleitung darauf hingewiesen wird, dass die Statur mit dem Kopf nach unten vor dem Haus vergraben werden muss, am Besten gleich neben dem „Zu Verkaufen“-Schild. In dieser unbequemen Position erhöre der Heilige schnell die Gebete, so der Glaube.

Glaube und Hoffnung reichen aber für eine seriöse Immobilienbewirtschaftung und für eine Existenzsicherung der Immobilieneigentümer im Rechtsstaat Deutschland nicht aus.

© Dr. Hans Reinold Horst
04. Januar 2008

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