Home > Archiv > Themen 2008 > Haushaltsnahe Dienstleistungen
|
|
(Li) Der Verwalter ist nicht ohne Sondervereinbarung verpflichtet im Rahmen der Jahresabrechnung eine differenzierte Darstellung begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a Einkommensteuergesetz zu liefern, urteilt das Amtsgericht Bremen (Beschluss 03.06.2007 – 111 a II 89/07 WEG in ZMR 10/07, S. 819). Der Richter sagt, der Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, den Verwalter zu verpflichten die Jahresabrechnung dahingehend zu ergänzen, dass
Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe in der Eigentümerversammlung bereits einen bestandskräftigen Beschluss über die Gesamtjahresabrechnung nebst dazugehöriger Einzelrechnungen für das Wirtschaftsjahr herbeigeführt. Eine Ergänzung dieser Jahresabrechnung komme daher bereits aufgrund der Bestandskraft nicht in Betracht. Die Verpflichtung zur Jahresabrechnung im Rahmen von § 28 Abs. 3 WEG verpflichte Verwalter nicht steuerlich begünstigte Maßnahmen bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen nach § 35 a Einkommensteuergesetz darzustellen. Nach Ansicht des Gerichtes ist der Verwalter weder im Rahmen des zwischen ihm und der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden Verwaltervertrages noch über die Annahme einer Nebenpflicht im Verhältnis zum einzelnen Wohnungseigentümer „ohne ausdrückliche Zusatzvereinbarung und entsprechende Vergütungspflicht“ verpflichtet die begehrte Zusatzleistung zu erbringen. © Haus & Grund Niedersachsen
|
Anbieterkennzeichnung
| Impressum | Datenschutz
| Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt
| Presse