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Verbraucherschutz: Kunden dürfen Finanzberatern über die Schulter schauen

(Ho) Kapitalanleger sollen mehr Rechte gegenüber Kreditinstituten erhalten. Künftig sollen sie eine umfassendere Anlageberatung bekommen und detailliert über die Höhe der Provisionen informiert werden. So legt es die neue EU-Richtlinie MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) fest. Sie tritt am 1. November 2007 in Kraft. Allerdings ist der Nutzen für die Anleger unter Experten umstritten.

Zwar werden Finanzberater aufgrund des geschaffenen Kontrollinstruments künftig vorsichtiger agieren, um das Risiko einer Falschberatung zu senken, doch werden zunächst die Kunden als Anleger selbst in die Pflicht genommen:

  • Wer eine Anlageberatung in Anspruch nimmt, wird künftig bei Banken und Sparkassen Auskunft über Beruf und Ausbildung geben müssen. Diese Auskünfte sollen für den Berater des Geldinstitutes Grundlage seiner Einschätzung sein, ob der Kunde die Anlagerisiken auch wirklich beurteilen kann.
     
  • Zudem wird von den Kunden verlangt, dass sie ihre „persönlichen Umstände“ darlegen. Dazu gehören vor allem die finanziellen Verhältnisse. Mit diesen Angaben soll der Berater ein möglichst genaues Kundenprofil erstellen können, um ihm die Produkte empfehlen zu können, die zu seinem Kenntnisstand und zu seinen finanziellen Möglichkeiten passen.
     
  • Verweigert der Anleger bestimmte Angaben, kann die Bank eine Beratung verweigern.

Der Berater wird zukünftig verpflichtet, detailliert die Provision und Gebühren offen zu legen, die bei dem beratenen Wertpapiergeschäft anfallen.

Neben der eingehenden Risikobeschreibung des jeweiligen Finanzprodukts müssen Berater auch Wertpapiere von anderen Banken anbieten und auf Interessenkonflikte hinweisen. Das ist zum Beispiel veranlasst, wenn sie Wertpapiere von der Fondsgesellschaft des eigenen Kreditinstituts bevorzugen. Vor allem müssen die Geldinstitute ihren Kunden auch Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen zu den günstigsten Konditionen besorgen (Ausnahme: Publikumsfonds, geschlossene Fonds und reine Fondsvermittler).

Wichtig:
Fühlt der Anleger sich falsch beraten, dann muss er das auch künftig beweisen. An diesem Rechtszustand ändert sich zukünftig nichts. Auch eine detaillierte Dokumentation des Beratungsgesprächs ist nicht vorgesehen.

© Dr. Hans Reinold Horst
29. September 2007

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