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| (Ho) Auftraggeber von unerwünschten Werbebotschaften an Handy-Nutzer müssen auf Wunsch jetzt ihre Identität offenbaren. Damit sie von den Verwendern unerwünschter Werbe-SMS gegebenenfalls im Klagewege Unterlassung verlangen können, haben unter anderem Verbraucherschutzverbände seit 2001 ein Recht darauf, deren Daten zu erfahren. Im Jahre 2002 schuf der Gesetzgeber einen solchen Anspruch auch für Verbraucher, allerdings so unklar, dass der BGH sie jetzt in einem Grundsatzverfahren interpretieren musste und dies zu Gunsten der Verbraucher auch tat (BGH, Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 191/04). Danach müssen Telekommunikationsunternehmen Informationen über die Versender von Werbe-SMS herausgeben. Die Unternehmen seien dazu verpflichtet, auf Anfrage Name und Adresse der Verwender mitzuteilen. Das Gericht gab damit einem Rechtsanwalt recht, der von T-Mobil Name und Adresse des Urhebers einer unverwünschten Werbe-SMS erhalten wollte. Das Unternehmen weigerte sich und verlor bereits in beiden Vorinstanzen. T-Mobile ging daraufhin in Revision zum BGH. Da bei der SMS die Rufnummer des Absenders mitgeschickt wurde, wusste der Rechtsanwalt, dass es sich um einen Kunden von T-Mobile handelte. Das Unternehmen verweigerte aber die Herausgabe der Daten und berief sich auf den Datenschutz. Deshalb sei die Weitergabe der Daten nur möglich, wenn der SMS-Versender in die Herausgabe einwillige oder das Gesetz T-Mobile dazu zwinge. Der BGH belehrte das Telekommunikationsunternehmen allerdings eines besseren (schon zuvor für unverlangte SMS-Werbung: LG Berlin, Urteil vom 14.01.2003 – 15 O 420/02; für E-Mail-Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden: OLG Bamberg, Urteil vom 27.09.2006 – 3 U 363/05 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2006 – I 15 U 45/06; für unverlangte Telefax-Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden: BGH, Urteil vom 01.06.2006 – I ZR 167/03). Neben dem Unterlassungsgebot unerlaubter Werbung droht Telefonwerbern
auch bald Geldstrafe. © Dr. Hans Reinold Horst
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