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| (Ho) Löst sich während eines starken Sturms ein Dachziegel und beschädigt ein Auto, so kann der Hauseigentümer schadensersatzpflichtig sein. Er kann sich nicht mit der Behauptung wehren, das Dach sei noch vor kurzer Zeit überprüft worden. Das LG Koblenz (13 S 16/06) zog den Schluss, die behauptete Kontrolle scheine nur oberflächlich vorgenommen worden zu sein, sonst hätte sich der Ziegel nicht lösen können. Diese Feststellung des Gerichts überzeugt in ihrer Allgemeinheit sicher nicht. Denn ab Windstärke 8 ist von „unabwendbaren Natureinflüssen“ auszugehen, für die der Hauseigentümer in aller Regel nicht mehr haftbar gemacht werden kann; ausnahmsweise nur dann, wenn er tatsächlich seine Kontroll- und Überwachungspflichten in Bezug auf sein Gebäude verletzt hat. Das aber muss genau untersucht werden und kann gerade bei starken Stürmen nicht einfach aus der Tatsache geschlossen werden, dass ein Ziegel abgelöst wurde und zu einem Schaden führte. © Dr. Hans Reinold Horst
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