(Ho) Man mag es kaum für möglich
halten, dass in Deutschland auch über den anfallenden Müll gestritten
wird. Das betrifft Fragen der Lagerung von Müll, vor allem aber die
Aufstellung von Müllbehältern, die Müllsortierung und die
Müllentsorgung. Wann ist die Tonne zur Abholung bereitzustellen?
Wie weit muss die Tonne bis zum Abholplatz der Müllabfuhr transportiert
werden? Wer ist dafür zuständig? Was ist Hauseigentümern
und Mietern zumutbar? All diese Fragen entscheiden häufig im Verhältnis
zum Mieter, zum Nachbarn und zur Stadt über Wohl und Wehe. Einigt
man sich nicht, müssen wieder mal die Gerichte ran und den betroffenen
Streitparteien den rechten Weg zurück zur „Müllkultur“
weisen.
Hier die wichtigsten Punkte:
1. Lagerung von Müll
- Der Anblick von Müll auf Nachbargrundstücken
ist eine rein ästhetische Immission, die hingenommen werden muss,
solange damit keine Geruchsbelästigung, Gesundheitsgefährdung
insbesondere durch Ungezieferbefall oder ordnungsbehördlich bedeutsame
Gefahrenlagen geschaffen wird. So sieht das zumindest die Justiz (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2003 – 8 B 10668/03, nicht veröffentlicht,
für die Beseitigungspflicht einer „wilden Müllablagerung“;
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2005 – 5/33 Ns 8910 Js 21975/03,
NZM 2005, Seite 679 f; für das Liegenlassen von Abfällen auf
einem Hausgrundstück als Ordnungswidrigkeit, die ein „Messie“
vorab gesammelt hatte: BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 – 7 C 58/96,
NJW 1998, Seite 1004). Der Eigentümer eines mit Müll beladenen
Grundstücks ist aber Abfallbesitzer im Sinne des Gesetzes (§
3 Abs. 1 AbfG) und als solcher auch als Störer zur Beseitigung
dieser Störung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Müll
von Dritten unberechtigt abgelagert worden ist.
- Ganz und gar unzulässig ist es, Müll
im Hause, sei es im Keller oder im Treppenhaus zu lagern.
Gegen den Mieter erwächst daraus ein Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch des Vermieters (§ 541 BGB), bei
wiederholter Störung ein Kündigungsrecht. Auch die Nachbarn
als Mitmieter in einem Mehrfamilienhaus können sich gegen diese
Form unzulässiger Mülllagerung direkt gegen den Stör-Mieter
wenden und Beseitigung und Unterlassung eines gleichgelagerten zukünftigen
Verhaltens verlangen.
- Auch innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft
bestehen Unterlassungsansprüche, wenn ein Eigentümer regelmäßig
und notorisch Mülltüten und ähnliche Abfälle vor
der Wohnungstür im gemeinschaftlichen Eingangsbereich des Hauses
abstellt (§ 1004 BGB in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG). Allerdings
kann die Eigentümergemeinschaft dem störenden Eigentümer
deshalb nicht durch Beschluss das Wohnungseigentum entziehen (§
18 WEG), indem er zur Veräußerung seiner Wohnung gezwungen
wird.
- Auch das Ordnungsamt
kann sich in Fragen der Mülllagerung einmischen, wie wir aus einem
Beschluss des VG Berlin (Beschluss vom 26.01.2007 – 10 A 473/06)
erfahren. Als auf einem Grundstück mehrere Säcke festgestellt
wurden, die möglicherweise Hausmüll enthielten, wollte das
Ordnungsamt genaue Feststellungen treffen. Der Grundstückseigentümer
verbat sich dies. Das Ordnungsamt erließ eine Duldungsverfügung,
die den Eigentümer dazu verpflichtete, das Betreten seines Grundstückes
zuzulassen, um den Inhalt der Säcke zu inspizieren. Das Ordnungsamt
berief sich auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Danach haben
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen der Überwachungsbehörde
Auskunft über die der Überwachung unterliegenden Gegenstände
zu erteilen und zur Prüfung der Einhaltung der maßgeblichen
Verpflichtungen das Betreten ihres Grundstücks zu gestatten. Besitzer
von Abfällen im Sinne dieser gesetzlichen Regelung ist jeder, der
die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Vorausgesetzt
ist aber eine bereits bestehende „Abfallsituation“, die
unter Kontrolle zu halten ist. Das Gesetz ermächtigt aber nicht,
so das VG Berlin, dazu, „mal nach dem Rechten zu sehen“,
wenn eine Lagerung von Abfällen nicht ausgeschlossen werden kann.
Für eine derartige Gefahrerforschung bedarf es vielmehr hinreichender
Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr tatsächlich vorliegt.
Solche Anhaltspunkte konnte das Gericht im entschiedenen Fall aber nicht
feststellen. Allein die vorhandenen drei verschlossenen weißen
Kunststoffsäcke, die mit einer Plane abgedeckt waren und von denen
keinerlei Flüssigkeiten austraten, genügten dem VG Berlin
nicht, um einen konkreten Verdacht auf illegale Abfallablagerungen zu
begründen.
2. Aufstellen von Müllbehältern
- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können sich auch
aus der Platzierung von Müllbehältern
ergeben. Hier erfordert es das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn,
Müllbehälter so aufzustellen, dass Auswirkungen nicht gerade
zum Nachbarn hin entfaltet werden können. Denkbar sind zum Beispiel
unzumutbare Geruchsbelästigungen oder angezogene Tiere wie Fliegen
und Ratten. Auch hier kann der Nachbar Beseitigung der Beeinträchtigungen
verlangen (§ 1004 BGB). Dies gilt ebenso für Wohnungseigentümergemeinschaften
(OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.1999 – 15 W 17/99, ZMR 1999, Seite
507 zu abgestellten Mülltonnen in einer Garage).
- Die Beseitigung der Müllanlage kann dagegen nicht verlangt werden,
wenn Beeinträchtigungen wie Lärm und Gestank nicht von der
Müllanlage selbst, sondern von den Benutzern durch Offenstehenlassen
der Mülltonnen oder durch Zuschlagen metallener
Deckel ausgehen. Auch in diesem Fall bestehen Abwehransprüche (§§
1004, 906 BGB), doch ist es dem verantwortlichen Nachbarn überlassen,
wie er auf die Benutzer der Müllbehälter einwirkt, damit die
genannten Störungen zukünftig unterbleiben (OLG Koblenz, Urteil
vom 28.11.1979 – 1 U 62/79, MDR 1980, Seite 578 f).
- Geradezu zimperlich verfährt die Rechtsprechung
bei Mietern. Einerseits soll ein Mieter Mülltonnen
auf der Hoffläche außerhalb der vermieteten Räumlichkeiten
abstellen dürfen (AG Brühl, Urteil vom 04.04.1997 –
23 C 193/96, WuM 1997, Seite 549 f), andererseits soll er sich erfolgreich
dagegen wenden dürfen, wenn der Vermieter Müllcontainer im
Vorgarten platzieren will, und das in guter Absicht. Einen solchen Fall
entschied das AG Hamburg (Urteil vom 05.02.2002 – 48 C 322/01).
Danach brauchen es Erdgeschossmieter eines Mehrfamilienhauses nicht
zu dulden, dass in ihrem Vorgarten Containermüllboxen aufgestellt
werden. Sie können sich selbst dann erfolgreich dagegen wehren,
wenn sich die übrigen Mieter mehrheitlich für die Behälter
aussprechen.
Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:
Ein Vermieter wollte im Vorgarten seines Hauses mehrere Waschbeton-Container
aufstellen. Er beabsichtigte, die bisher im Keller stehenden Müllbehälter
nach draußen zu verlagern, um Geruchsbeeinträchtigungen und
Ungezieferbefall im Hausinneren abzustellen. Außerdem wollte er
durch die Maßnahme erreichen, dass die Kellertüren auch an
Müllabfuhrtagen abgeschlossen und so das Eindringen Unbefugter
in das Hausinnere verhindert werden kann. Die Mehrzahl der Mieter begrüßte
das Vorhaben. Die Bewohner des Erdgeschosses wollten es dagegen verhindern,
weil die 1,80 m hohen Behälter in ihrem Garten und direkt vor ihrem
Schlafzimmerfenster aufgestellt werden sollten. Das entscheidende AG
Hamburg gab der Klage statt. Die Parterremieter müssten die Aufstellung
der Container nicht dulden. Zwar seien Mieter grundsätzlich dazu
verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer Verbesserung
der Wohnverhältnisse führten, hinzunehmen. Die Verlegung der
Müllbehälter vom Keller in den Vorgarten sei auch als eine
solche Maßnahme einzustufen, weil dadurch tatsächlich für
mehr Hygiene und Sicherheit gesorgt würde. Mieter bräuchten
einer Modernisierung allerdings dann nicht zu dulden, wenn sie für
sie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der Interessen des Vermieters und der übrigen Hausbewohner nicht
zu rechtfertigen wäre. Darauf stützte sich das entscheidende
Gericht und stelle fest: Erstens sollten die Müllcontainer nur
1,5 m vor dem Schlafzimmerfenster der Erdgeschossmieter aufgestellt
werden. Es sei deshalb mit beträchtlichen Geruchsbeeinträchtigungen
zu rechnen, die die Mieter sogar dazu zwingend könnten, die Fenster
überwiegend geschlossen zu halten. Zweitens würde das Öffnen
und Schließen der Metalldeckel zwangsläufig zu Lärmbelästigungen
vor dem Schlafzimmer führen. Und drittens, so das AG Hamburg, versperrten
die großen Behälter den Blick aus dem Fenster und schränkten
die Erdgeschossmieter außerdem erheblich in der Nutzung ihres
Gartens ein. Insgesamt stelle die Modernisierungsmaßnahem für
die Mieter deshalb eine unzumutbare Härte dar.
3. Müllschlucker contra Mülltonne
- Ein Vermieter ist bei einem entsprechenden Vorbehalt
im Mietvertrag, die Benutzung gemeinschaftlicher Anlagen
und Einrichtungen zu ändern, zumindest bei der Änderung der
gesetzlichen Regelung der Abfallverwertung und im Interesse einer notwendigen
Bewirtschaftung des Hauses berechtigt, einen Müllschlucker stillzulegen
und dafür Mülltonnen anzuschaffen (LG Berlin, Urteil vom 16.02.2006
– 67 S 365/05, GE 2006, Seite 1483 f). Das gilt auch dann, wenn
damit für die Mieter Beschwernisse verbunden sind. In dem entschiedenen
Fall mussten die Hausbewohner nach der Stilllegung des Müllschluckers
mit Einwurfklappe innerhalb des Hauses ihren Müll nun außerhalb
des Hauses in einem Müllhaus entsorgen, das mindestens 35 m entfernt
ist und sich 33 Stufen tiefer auf dem Außengelände des Grundstücks
befindet.
4. Müllsortierung
Müll muss nach verschiednen Kategorien sortiert und in die „richtige“
Mülltonne entsorgt werden. Viele gemeindliche Satzungen knüpfen
daran Bußgeldpflichten.
Wie ging das noch mal?
- In die gelbe Tonne
gehören Kunststoffverpackungen mit dem Grünen Punkt und Metallverpackungen
mit dem Grünen Punkt (zum Beispiel Konservendosen) und Verbundstoffe
mit dem Grünen Punkt (zum Beispiel Milch- und Safttüten).
Den Müll für die gelbe Tonne muss man nicht auswaschen. Die
Verpackungen sollten aber leer sein. Joghurtbecher sollten also zum
Beispiel mit dem Löffel ausgekratzt und Lackdosen mit dem Pinsel
gereinigt werden. Keinesfalls sollten Essensreste in die Toilette oder
in den Ausguss geschüttet werden. Noch stark gefüllte Behälter
sollen fest verschlossen in die graue Restmülltonne gegeben werden.
- In die blaue Tonne
gehören Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton mit Grünem
Punkt sowie Zeitungen und Zeitschriften.
- In den Glascontainer
gehören Verpackungen aus dem Glas mit dem Grünen Punkt wie
zum Beispiel Deoflaschen, Rasierwasserflaschen und Kakaoflaschen.
Für Glascontainer gilt: Die Gläser nicht
auswaschen, aber ebenfalls leeren. Der Decke gehört in die gelbe
Tonne. Ausnahmen: Bei Ölflaschen und Fisch im
Glas darf der Deckel auf den leeren Behältern bleiben.
- In die graue Restmülltonne
gehören Gebrauchsgegenstände wie zum Beispiel Schnellhefter,
Kinderspielzeug, Kochlöffel, Gießkannen, Spülschüsseln,
Babywindeln, Kochtöpfe.
- Sondermüll stellen
Elektrogeräte dar. Sie dürfen nicht in die Restmülltonne
entsorgt werden, sondern müssen zu einem gemeindeeigenen Wertstoffhof
oder zu einem „Schadstoffmobil“ verbracht werden.
Nun gibt es immer wieder „Müllmuffel“,
die sich diese Regeln nicht merken können oder mögen. In solchen
Fällen ist zum Beispiel ein Vermieter befugt, den Abfall nachsortieren
zu lassen, und die Kosten dafür den vorher ermittelten „Müllmuffeln“
in Rechnung zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
bestätigte dies (Urteil vom 27.03.2007 – 10 S 1684/06). Die
Abfallsortierung vor Ort sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entnahme
von Wertstoffen aus den Restabfallbehältern stehe nicht im Widerspruch
zu der gesetzlichen Pflicht, Abfälle dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zu überlassen. Denn das Sortieren des Abfalls
erfolge noch vor dem Zeitpunkt seiner Überlassung. Ein Vermieter
dürfe sich zur Durchführung dieser Abfallsortierung auch Dritter
bedienen. Um die entstehenden Kosten überwälzen zu können,
wird empfohlen, den vorab individualisierten „Müllmuffel“
zunächst anzuschreiben und abzumahnen und ihm anzudrohen,
ihm die Kosten der nachträglichen Abfallsortierung bei weiterer Pflichtverletzung
aufzugeben. Denn die Kosten der Mülltrennung durch ein vom Vermieter
beauftragtes Unternehmen, die durch vertragswidriges Verhalten einzelner
Mieter (unsortierte Müllentsorgung) veranlasst wurden, können
nicht als Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werden. Für diese
Kosten haben allein die Verursacher einzustehen. Sind diese nicht feststellbar,
so muss der Vermieter hierfür aufkommen (LG Tübingen, Urteil
vom 28.09.2000 – 1 S 219/99, WuM 2004, Seite 497; AG Trier, Urteil
vom 22.07.1999 – 8 C 160/99, WuM 1999, Seite 551).
5. Müllentsorgung – Was ist
zumutbar?
Schließlich wenden wir uns der Frage zu, wann, von wem und wieweit
der Müll zur Abholstelle durch die öffentliche Müllabfuhr
transportiert werden muss.
- Mülltonnen müssen zur Abholung
bereitgestellt werden, sie dürfen also nicht dauerhaft
zum Beispiel auf den Gehweg oder am Straßenrand stehengelassen
werden. Die Bereitstellung muss rechtzeitig erfolgen. Nach der Entleerung
der Tonne und der Entsorgung des Mülls muss sie so zügig aus
dem öffentlichen Verkehrsbereich entfernt werden, dass der fließende
und ruhende Verkehr dadurch nicht gestört wird. Es ist unzulässig,
wenn zum Beispiel die Passanten durch die stehengelassenen Mülltonnen
den Gehweg nicht benutzen können. In diesem Falle kann die Gemeinde
ein Bußgeld verhängen. Nach vielen städtischen Abfallentsorgungssatzungen
dürfen die Behälter nur am Tage der Abfuhr bereitgestellt
werden. Nach der Leerung müssen die Eigentümer die Tonnen
dann „umgehend“ wieder entfernen. Bleiben die Tonnen länger
stehen, wird sogar öffentlicher Straßenraum und Gehsteige
für die Aufstellung von Mülltonnen und Wertstoffcontainern
in Anspruch genommen, so kann die Gemeinde hierfür eine Sondernutzungsgebühr
durch Satzung erheben (Nds. OVG, Beschluss vom 11.06.1998 – 12
L 1777/98, NVwZ-RR 1998, Seite 728 ff).
- Grundsätzlich muss der Abfallbesitzer
den Müll zur Entsorgung bereitstellen. Das kann der Grundstückseigentümer,
das kann aber auch der Mieter sein, wenn es sich um seinen Müll
handelt. Dabei handelt es sich um ein rein öffentlich-rechtliches
Verhältnis, das mit der Ausgestaltung des Mietverhältnisses,
also mit den Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter nichts zu tun
hat. Das Mietrecht ist von dieser öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungspflicht
also streng zu trennen. Dort wird immer wieder fraglich, ob der Vermieter
oder der Mieter zur Müllentsorgung verpflichtet ist. Der Vermieter
muss gegebenenfalls die Tonnen bereitstellen. Der Mieter muss seinen
Müll also ordnungsgemäß entsorgen können. Kann
er das nicht, können sich Mietminderungsrechte ergeben (dazu LG
Kiel, Urteil vom 30.10.2003 – 1 S 71/03, zit. nach juris-Datenbank;
AG Lüdenscheid, Urteil vom 11.04.1985 – 8 C 84/85, WuM 1986,
Seite 136). Kann er dies, so muss er seinen Müll ordnungsgemäß
sortiert in die bereitgestellten Tonnen entsorgen. Zahlen muss er die
Müllentsorgung, wenn die Kosten der Müllabfuhr und Abfallentsorgung
im Rahmen des Mietvertrags als Betriebskostenart umgelegt sind.
- Nun zu der Frage, wieweit eine Mülltonne bis zu einem gemeindlich
festgelegten Abholplatz
geschafft werden muss:
Grundsätzlich wünschen die Bürger den Mülltonnenstandplatz
in der Nähe des Hauseingangs, um bis dahin nicht längere Wege
zurücklegen zu müssen. Manchmal ist dies jedoch aufgrund der
Bebauung nicht möglich. Auch tiefere Grundstückszuschnitte
mit zurückgesetzten Baufluchten können es notwendig machen,
dass die Mülltonne durch den Vorgarten verbracht und an
die Straße gestellt werden muss.
- Grundsätzlich besteht eine „Bringpflicht“
für die Mülltonne bis zum Mülltonnensammelplatz. Aus
öffentlich-rechtlichen Gründen ist er nur tauglich, wenn er
mit dem Müllsammelfahrzeug unschwer erreicht werden kann. So kann
nicht verlangt werden, dass das Sammelfahrzeug mehrfach zurücksetzt,
wenn in einer Stichstraße keine Wendemöglichkeit vorhanden
ist. Dem stehen die „Unfallverhütungsvorschriften Müllbeseitigung“
entgegen. Danach darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt
zum Müllbehälterstandplatz so angelegt ist, dass ein rückwärts
fahren des Müllfahrzeugs nicht erforderlich ist. Gegebenenfalls
kann der Entsorgungsträger anordnen, dass der anfallende Abfall
zu einem bestimmten Mülltonnenaufstellplatz gebracht wird.
- Welche Wegstrecken
müssen akzeptiert werden?
Die Antworten der Gerichte fallen einzelfallbedingt unterschiedlich
aus.
Nach dem Beschluss des OVG Lüneburg (Beschluss
vom 17.03.2004 – ME 1 /04) ist für Müll eine Transportstrecke
bis zu 100 m zumutbar.
Nach der Entscheidung des OVG Saarlouis (vom 24.04.2005
– 3 Q 55/05) müssen auch noch ca. 400 m
Wegstrecke akzeptiert werden, allerdings nur dann, wenn die Bebauung
und die Straßensituation keine nähere Müllabholung zulässt.
So war es in einem Fall, in dem der Eigentümer eines außerhalb
gelegenen Grundstücks verlangte, die Müllabfuhr müsse
seinen Hausmüll direkt vor seinem Grundstück abholen. Dies
war jedoch nicht möglich, weil der 2,80 m breite Weg zu seinem
Haus nicht mit dem Müllwagen befahren werden konnte. Der Eigentümer
beharrte aber darauf. Es sei unzumutbar, den Müll bis an die nächste
Straßenecke zu bringen. Dies beurteilten die Richter des saarländischen
OVG anders: Hausbewohner trifft hinsichtlich ihres Hausmülls eine
„Bringpflicht“. Sie müssen den Hausmüll so deponieren,
dass er problemlos entsorgt werden kann. Kann das Grundstück nicht
befahren werden, muss der Müll notfalls an die nächste Straßenecke
gebracht werden, die für die Müllabfuhr mit dem Müllfahrzeug
erreichbar ist.
© Dr. Hans Reinold Horst
29. September 2007
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