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Ab in die Tonne
Müllkultur in Deutschland

(Ho) Man mag es kaum für möglich halten, dass in Deutschland auch über den anfallenden Müll gestritten wird. Das betrifft Fragen der Lagerung von Müll, vor allem aber die Aufstellung von Müllbehältern, die Müllsortierung und die Müllentsorgung. Wann ist die Tonne zur Abholung bereitzustellen? Wie weit muss die Tonne bis zum Abholplatz der Müllabfuhr transportiert werden? Wer ist dafür zuständig? Was ist Hauseigentümern und Mietern zumutbar? All diese Fragen entscheiden häufig im Verhältnis zum Mieter, zum Nachbarn und zur Stadt über Wohl und Wehe. Einigt man sich nicht, müssen wieder mal die Gerichte ran und den betroffenen Streitparteien den rechten Weg zurück zur „Müllkultur“ weisen.

Hier die wichtigsten Punkte:

1. Lagerung von Müll
  • Der Anblick von Müll auf Nachbargrundstücken ist eine rein ästhetische Immission, die hingenommen werden muss, solange damit keine Geruchsbelästigung, Gesundheitsgefährdung insbesondere durch Ungezieferbefall oder ordnungsbehördlich bedeutsame Gefahrenlagen geschaffen wird. So sieht das zumindest die Justiz (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2003 – 8 B 10668/03, nicht veröffentlicht, für die Beseitigungspflicht einer „wilden Müllablagerung“; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2005 – 5/33 Ns 8910 Js 21975/03, NZM 2005, Seite 679 f; für das Liegenlassen von Abfällen auf einem Hausgrundstück als Ordnungswidrigkeit, die ein „Messie“ vorab gesammelt hatte: BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 – 7 C 58/96, NJW 1998, Seite 1004). Der Eigentümer eines mit Müll beladenen Grundstücks ist aber Abfallbesitzer im Sinne des Gesetzes (§ 3 Abs. 1 AbfG) und als solcher auch als Störer zur Beseitigung dieser Störung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Müll von Dritten unberechtigt abgelagert worden ist.
     
  • Ganz und gar unzulässig ist es, Müll im Hause, sei es im Keller oder im Treppenhaus zu lagern. Gegen den Mieter erwächst daraus ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Vermieters (§ 541 BGB), bei wiederholter Störung ein Kündigungsrecht. Auch die Nachbarn als Mitmieter in einem Mehrfamilienhaus können sich gegen diese Form unzulässiger Mülllagerung direkt gegen den Stör-Mieter wenden und Beseitigung und Unterlassung eines gleichgelagerten zukünftigen Verhaltens verlangen.
     
  • Auch innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen Unterlassungsansprüche, wenn ein Eigentümer regelmäßig und notorisch Mülltüten und ähnliche Abfälle vor der Wohnungstür im gemeinschaftlichen Eingangsbereich des Hauses abstellt (§ 1004 BGB in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG). Allerdings kann die Eigentümergemeinschaft dem störenden Eigentümer deshalb nicht durch Beschluss das Wohnungseigentum entziehen (§ 18 WEG), indem er zur Veräußerung seiner Wohnung gezwungen wird.
     
  • Auch das Ordnungsamt kann sich in Fragen der Mülllagerung einmischen, wie wir aus einem Beschluss des VG Berlin (Beschluss vom 26.01.2007 – 10 A 473/06) erfahren. Als auf einem Grundstück mehrere Säcke festgestellt wurden, die möglicherweise Hausmüll enthielten, wollte das Ordnungsamt genaue Feststellungen treffen. Der Grundstückseigentümer verbat sich dies. Das Ordnungsamt erließ eine Duldungsverfügung, die den Eigentümer dazu verpflichtete, das Betreten seines Grundstückes zuzulassen, um den Inhalt der Säcke zu inspizieren. Das Ordnungsamt berief sich auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Danach haben Erzeuger oder Besitzer von Abfällen der Überwachungsbehörde Auskunft über die der Überwachung unterliegenden Gegenstände zu erteilen und zur Prüfung der Einhaltung der maßgeblichen Verpflichtungen das Betreten ihres Grundstücks zu gestatten. Besitzer von Abfällen im Sinne dieser gesetzlichen Regelung ist jeder, der die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Vorausgesetzt ist aber eine bereits bestehende „Abfallsituation“, die unter Kontrolle zu halten ist. Das Gesetz ermächtigt aber nicht, so das VG Berlin, dazu, „mal nach dem Rechten zu sehen“, wenn eine Lagerung von Abfällen nicht ausgeschlossen werden kann. Für eine derartige Gefahrerforschung bedarf es vielmehr hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr tatsächlich vorliegt. Solche Anhaltspunkte konnte das Gericht im entschiedenen Fall aber nicht feststellen. Allein die vorhandenen drei verschlossenen weißen Kunststoffsäcke, die mit einer Plane abgedeckt waren und von denen keinerlei Flüssigkeiten austraten, genügten dem VG Berlin nicht, um einen konkreten Verdacht auf illegale Abfallablagerungen zu begründen.
2. Aufstellen von Müllbehältern
  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können sich auch aus der Platzierung von Müllbehältern ergeben. Hier erfordert es das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn, Müllbehälter so aufzustellen, dass Auswirkungen nicht gerade zum Nachbarn hin entfaltet werden können. Denkbar sind zum Beispiel unzumutbare Geruchsbelästigungen oder angezogene Tiere wie Fliegen und Ratten. Auch hier kann der Nachbar Beseitigung der Beeinträchtigungen verlangen (§ 1004 BGB). Dies gilt ebenso für Wohnungseigentümergemeinschaften (OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.1999 – 15 W 17/99, ZMR 1999, Seite 507 zu abgestellten Mülltonnen in einer Garage).
     
  • Die Beseitigung der Müllanlage kann dagegen nicht verlangt werden, wenn Beeinträchtigungen wie Lärm und Gestank nicht von der Müllanlage selbst, sondern von den Benutzern durch Offenstehenlassen der Mülltonnen oder durch Zuschlagen metallener Deckel ausgehen. Auch in diesem Fall bestehen Abwehransprüche (§§ 1004, 906 BGB), doch ist es dem verantwortlichen Nachbarn überlassen, wie er auf die Benutzer der Müllbehälter einwirkt, damit die genannten Störungen zukünftig unterbleiben (OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.1979 – 1 U 62/79, MDR 1980, Seite 578 f).
     
  • Geradezu zimperlich verfährt die Rechtsprechung bei Mietern. Einerseits soll ein Mieter Mülltonnen auf der Hoffläche außerhalb der vermieteten Räumlichkeiten abstellen dürfen (AG Brühl, Urteil vom 04.04.1997 – 23 C 193/96, WuM 1997, Seite 549 f), andererseits soll er sich erfolgreich dagegen wenden dürfen, wenn der Vermieter Müllcontainer im Vorgarten platzieren will, und das in guter Absicht. Einen solchen Fall entschied das AG Hamburg (Urteil vom 05.02.2002 – 48 C 322/01). Danach brauchen es Erdgeschossmieter eines Mehrfamilienhauses nicht zu dulden, dass in ihrem Vorgarten Containermüllboxen aufgestellt werden. Sie können sich selbst dann erfolgreich dagegen wehren, wenn sich die übrigen Mieter mehrheitlich für die Behälter aussprechen.
     
    Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:
    Ein Vermieter wollte im Vorgarten seines Hauses mehrere Waschbeton-Container aufstellen. Er beabsichtigte, die bisher im Keller stehenden Müllbehälter nach draußen zu verlagern, um Geruchsbeeinträchtigungen und Ungezieferbefall im Hausinneren abzustellen. Außerdem wollte er durch die Maßnahme erreichen, dass die Kellertüren auch an Müllabfuhrtagen abgeschlossen und so das Eindringen Unbefugter in das Hausinnere verhindert werden kann. Die Mehrzahl der Mieter begrüßte das Vorhaben. Die Bewohner des Erdgeschosses wollten es dagegen verhindern, weil die 1,80 m hohen Behälter in ihrem Garten und direkt vor ihrem Schlafzimmerfenster aufgestellt werden sollten. Das entscheidende AG Hamburg gab der Klage statt. Die Parterremieter müssten die Aufstellung der Container nicht dulden. Zwar seien Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse führten, hinzunehmen. Die Verlegung der Müllbehälter vom Keller in den Vorgarten sei auch als eine solche Maßnahme einzustufen, weil dadurch tatsächlich für mehr Hygiene und Sicherheit gesorgt würde. Mieter bräuchten einer Modernisierung allerdings dann nicht zu dulden, wenn sie für sie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters und der übrigen Hausbewohner nicht zu rechtfertigen wäre. Darauf stützte sich das entscheidende Gericht und stelle fest: Erstens sollten die Müllcontainer nur 1,5 m vor dem Schlafzimmerfenster der Erdgeschossmieter aufgestellt werden. Es sei deshalb mit beträchtlichen Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen, die die Mieter sogar dazu zwingend könnten, die Fenster überwiegend geschlossen zu halten. Zweitens würde das Öffnen und Schließen der Metalldeckel zwangsläufig zu Lärmbelästigungen vor dem Schlafzimmer führen. Und drittens, so das AG Hamburg, versperrten die großen Behälter den Blick aus dem Fenster und schränkten die Erdgeschossmieter außerdem erheblich in der Nutzung ihres Gartens ein. Insgesamt stelle die Modernisierungsmaßnahem für die Mieter deshalb eine unzumutbare Härte dar.
3. Müllschlucker contra Mülltonne
  • Ein Vermieter ist bei einem entsprechenden Vorbehalt im Mietvertrag, die Benutzung gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen zu ändern, zumindest bei der Änderung der gesetzlichen Regelung der Abfallverwertung und im Interesse einer notwendigen Bewirtschaftung des Hauses berechtigt, einen Müllschlucker stillzulegen und dafür Mülltonnen anzuschaffen (LG Berlin, Urteil vom 16.02.2006 – 67 S 365/05, GE 2006, Seite 1483 f). Das gilt auch dann, wenn damit für die Mieter Beschwernisse verbunden sind. In dem entschiedenen Fall mussten die Hausbewohner nach der Stilllegung des Müllschluckers mit Einwurfklappe innerhalb des Hauses ihren Müll nun außerhalb des Hauses in einem Müllhaus entsorgen, das mindestens 35 m entfernt ist und sich 33 Stufen tiefer auf dem Außengelände des Grundstücks befindet.
4. Müllsortierung

Müll muss nach verschiednen Kategorien sortiert und in die „richtige“ Mülltonne entsorgt werden. Viele gemeindliche Satzungen knüpfen daran Bußgeldpflichten.

Wie ging das noch mal?

  • In die gelbe Tonne gehören Kunststoffverpackungen mit dem Grünen Punkt und Metallverpackungen mit dem Grünen Punkt (zum Beispiel Konservendosen) und Verbundstoffe mit dem Grünen Punkt (zum Beispiel Milch- und Safttüten).
     
    Den Müll für die gelbe Tonne muss man nicht auswaschen. Die Verpackungen sollten aber leer sein. Joghurtbecher sollten also zum Beispiel mit dem Löffel ausgekratzt und Lackdosen mit dem Pinsel gereinigt werden. Keinesfalls sollten Essensreste in die Toilette oder in den Ausguss geschüttet werden. Noch stark gefüllte Behälter sollen fest verschlossen in die graue Restmülltonne gegeben werden.
     
  • In die blaue Tonne gehören Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton mit Grünem Punkt sowie Zeitungen und Zeitschriften.
     
  • In den Glascontainer gehören Verpackungen aus dem Glas mit dem Grünen Punkt wie zum Beispiel Deoflaschen, Rasierwasserflaschen und Kakaoflaschen.
     
    Für Glascontainer gilt: Die Gläser nicht auswaschen, aber ebenfalls leeren. Der Decke gehört in die gelbe Tonne. Ausnahmen: Bei Ölflaschen und Fisch im Glas darf der Deckel auf den leeren Behältern bleiben.
     
  • In die graue Restmülltonne gehören Gebrauchsgegenstände wie zum Beispiel Schnellhefter, Kinderspielzeug, Kochlöffel, Gießkannen, Spülschüsseln, Babywindeln, Kochtöpfe.
     
  • Sondermüll stellen Elektrogeräte dar. Sie dürfen nicht in die Restmülltonne entsorgt werden, sondern müssen zu einem gemeindeeigenen Wertstoffhof oder zu einem „Schadstoffmobil“ verbracht werden.

Nun gibt es immer wieder „Müllmuffel“, die sich diese Regeln nicht merken können oder mögen. In solchen Fällen ist zum Beispiel ein Vermieter befugt, den Abfall nachsortieren zu lassen, und die Kosten dafür den vorher ermittelten „Müllmuffeln“ in Rechnung zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte dies (Urteil vom 27.03.2007 – 10 S 1684/06). Die Abfallsortierung vor Ort sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entnahme von Wertstoffen aus den Restabfallbehältern stehe nicht im Widerspruch zu der gesetzlichen Pflicht, Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Denn das Sortieren des Abfalls erfolge noch vor dem Zeitpunkt seiner Überlassung. Ein Vermieter dürfe sich zur Durchführung dieser Abfallsortierung auch Dritter bedienen. Um die entstehenden Kosten überwälzen zu können, wird empfohlen, den vorab individualisierten „Müllmuffel“ zunächst anzuschreiben und abzumahnen und ihm anzudrohen, ihm die Kosten der nachträglichen Abfallsortierung bei weiterer Pflichtverletzung aufzugeben. Denn die Kosten der Mülltrennung durch ein vom Vermieter beauftragtes Unternehmen, die durch vertragswidriges Verhalten einzelner Mieter (unsortierte Müllentsorgung) veranlasst wurden, können nicht als Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werden. Für diese Kosten haben allein die Verursacher einzustehen. Sind diese nicht feststellbar, so muss der Vermieter hierfür aufkommen (LG Tübingen, Urteil vom 28.09.2000 – 1 S 219/99, WuM 2004, Seite 497; AG Trier, Urteil vom 22.07.1999 – 8 C 160/99, WuM 1999, Seite 551).

5. Müllentsorgung – Was ist zumutbar?

Schließlich wenden wir uns der Frage zu, wann, von wem und wieweit der Müll zur Abholstelle durch die öffentliche Müllabfuhr transportiert werden muss.

  • Mülltonnen müssen zur Abholung bereitgestellt werden, sie dürfen also nicht dauerhaft zum Beispiel auf den Gehweg oder am Straßenrand stehengelassen werden. Die Bereitstellung muss rechtzeitig erfolgen. Nach der Entleerung der Tonne und der Entsorgung des Mülls muss sie so zügig aus dem öffentlichen Verkehrsbereich entfernt werden, dass der fließende und ruhende Verkehr dadurch nicht gestört wird. Es ist unzulässig, wenn zum Beispiel die Passanten durch die stehengelassenen Mülltonnen den Gehweg nicht benutzen können. In diesem Falle kann die Gemeinde ein Bußgeld verhängen. Nach vielen städtischen Abfallentsorgungssatzungen dürfen die Behälter nur am Tage der Abfuhr bereitgestellt werden. Nach der Leerung müssen die Eigentümer die Tonnen dann „umgehend“ wieder entfernen. Bleiben die Tonnen länger stehen, wird sogar öffentlicher Straßenraum und Gehsteige für die Aufstellung von Mülltonnen und Wertstoffcontainern in Anspruch genommen, so kann die Gemeinde hierfür eine Sondernutzungsgebühr durch Satzung erheben (Nds. OVG, Beschluss vom 11.06.1998 – 12 L 1777/98, NVwZ-RR 1998, Seite 728 ff).
     
  • Grundsätzlich muss der Abfallbesitzer den Müll zur Entsorgung bereitstellen. Das kann der Grundstückseigentümer, das kann aber auch der Mieter sein, wenn es sich um seinen Müll handelt. Dabei handelt es sich um ein rein öffentlich-rechtliches Verhältnis, das mit der Ausgestaltung des Mietverhältnisses, also mit den Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter nichts zu tun hat. Das Mietrecht ist von dieser öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungspflicht also streng zu trennen. Dort wird immer wieder fraglich, ob der Vermieter oder der Mieter zur Müllentsorgung verpflichtet ist. Der Vermieter muss gegebenenfalls die Tonnen bereitstellen. Der Mieter muss seinen Müll also ordnungsgemäß entsorgen können. Kann er das nicht, können sich Mietminderungsrechte ergeben (dazu LG Kiel, Urteil vom 30.10.2003 – 1 S 71/03, zit. nach juris-Datenbank; AG Lüdenscheid, Urteil vom 11.04.1985 – 8 C 84/85, WuM 1986, Seite 136). Kann er dies, so muss er seinen Müll ordnungsgemäß sortiert in die bereitgestellten Tonnen entsorgen. Zahlen muss er die Müllentsorgung, wenn die Kosten der Müllabfuhr und Abfallentsorgung im Rahmen des Mietvertrags als Betriebskostenart umgelegt sind.
     
  • Nun zu der Frage, wieweit eine Mülltonne bis zu einem gemeindlich festgelegten Abholplatz geschafft werden muss:
    Grundsätzlich wünschen die Bürger den Mülltonnenstandplatz in der Nähe des Hauseingangs, um bis dahin nicht längere Wege zurücklegen zu müssen. Manchmal ist dies jedoch aufgrund der Bebauung nicht möglich. Auch tiefere Grundstückszuschnitte mit zurückgesetzten Baufluchten können es notwendig machen, dass die Mülltonne durch den Vorgarten verbracht und an die Straße gestellt werden muss.
     
  • Grundsätzlich besteht eine „Bringpflicht“ für die Mülltonne bis zum Mülltonnensammelplatz. Aus öffentlich-rechtlichen Gründen ist er nur tauglich, wenn er mit dem Müllsammelfahrzeug unschwer erreicht werden kann. So kann nicht verlangt werden, dass das Sammelfahrzeug mehrfach zurücksetzt, wenn in einer Stichstraße keine Wendemöglichkeit vorhanden ist. Dem stehen die „Unfallverhütungsvorschriften Müllbeseitigung“ entgegen. Danach darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zum Müllbehälterstandplatz so angelegt ist, dass ein rückwärts fahren des Müllfahrzeugs nicht erforderlich ist. Gegebenenfalls kann der Entsorgungsträger anordnen, dass der anfallende Abfall zu einem bestimmten Mülltonnenaufstellplatz gebracht wird.
     
  • Welche Wegstrecken müssen akzeptiert werden?
    Die Antworten der Gerichte fallen einzelfallbedingt unterschiedlich aus.
    Nach dem Beschluss des OVG Lüneburg (Beschluss vom 17.03.2004 – ME 1 /04) ist für Müll eine Transportstrecke bis zu 100 m zumutbar.
    Nach der Entscheidung des OVG Saarlouis (vom 24.04.2005 – 3 Q 55/05) müssen auch noch ca. 400 m Wegstrecke akzeptiert werden, allerdings nur dann, wenn die Bebauung und die Straßensituation keine nähere Müllabholung zulässt. So war es in einem Fall, in dem der Eigentümer eines außerhalb gelegenen Grundstücks verlangte, die Müllabfuhr müsse seinen Hausmüll direkt vor seinem Grundstück abholen. Dies war jedoch nicht möglich, weil der 2,80 m breite Weg zu seinem Haus nicht mit dem Müllwagen befahren werden konnte. Der Eigentümer beharrte aber darauf. Es sei unzumutbar, den Müll bis an die nächste Straßenecke zu bringen. Dies beurteilten die Richter des saarländischen OVG anders: Hausbewohner trifft hinsichtlich ihres Hausmülls eine „Bringpflicht“. Sie müssen den Hausmüll so deponieren, dass er problemlos entsorgt werden kann. Kann das Grundstück nicht befahren werden, muss der Müll notfalls an die nächste Straßenecke gebracht werden, die für die Müllabfuhr mit dem Müllfahrzeug erreichbar ist.
© Dr. Hans Reinold Horst
29. September 2007

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