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| (Ho) Eine Mietkaution ist nur zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus einem laufenden Mietverhältnis gedacht. Sie darf also nicht zum Ausgleich von Schulden aus einem vorherigen Mietvertrag eingesetzt werden. Der Vermieter darf alte Außenstände nicht verrechnen. Das hat das LG Köln (Az: 10 S 165/06) in einem Fall festgestellt, in dem ein Mieter in eine andere Wohnung desselben Hauseigentümers umzog. Die einmal gezahlte Mietkaution wurde gleich stehen gelassen und in den neuen Mietvertrag übernommen. Der Mieter schuldete noch Heizkosten von über 1.200 Euro für die erste Wohnung. Der Mieter verweigerte die Zahlung zu Unrecht. Der Hauseigentümer und Vermieter mahnte vergeblich. Dann verrechnete er mit der Kaution – ebenfalls zu unrecht – wie das LG Köln befand. Daraus folgt als Tipp: Bei mehreren hintereinander geschalteten Mietverträgen entweder über dasselbe Objekt oder über verschiedene Objekte immer erst das vorangegangene Mietverhältnis abrechnen, bevor erhaltene Kautionsleistungen auf das neue Mietverhältnis übertragen werden. © Dr. Hans Reinold Horst
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