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Hartz IV: Anspruch für Hauseigentümer

(Ho) Bedürftige ALG II-Empfänger sollen teurer wohnen dürfen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) für Mieter entschieden, indem es sich grundsätzlich zur Angemessenheit von Wohnungen und Mietpreisen innerhalb des Sozialrechts äußerte. Auch das Landessozialgericht in Celle machte jüngst dazu klare Vorgaben: Bis zu 385,00 Euro soll eine Wohnung für Hartz-IV-Empfänger in Hannover künftig kosten dürfen, dazu kommen noch die Heizkosten. Bislang lag die Grenze bei 300,00 Euro. Angesichts des Mangels an kleinen, billigen Wohnungen in Hannover seien die alten Grenzen nicht mehr angemessen, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Was aber gilt für Hauseigentümer, wenn sie in Not geraten und als sozialhilfebedürftige ALG II-Empfänger mit der Frage konfrontiert werden, ob sie in ihrem Haus ohne Anrechnung dieses Vermögenswertes auf die Sozialleistungen noch wohnen dürfen oder nicht?

Auch hierzu hat sich das Bundessozialgericht grundsätzlich geäußert (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R). Danach kann der Staat langzeitarbeitslosen Eigentümern künftig schneller den Geldhahn zudrehen. Bisher hatte die Bundesanstalt für Arbeit die Maßstäbe beim Arbeitslosengeld II zur Frage der Angemessenheit der Nutzung der eigenen Immobilie bei Sozialhilfebezug großzügiger gehandhabt: Bis zu 130 m² bei einem Eigenheim und 120 m² bei einer Eigentumswohnung galten als angemessen. Das BSG hat die Kriterien deutlich verschärft – die bislang angewandten Obergrenzen gelten nach der Entscheidung nur für einen 4-Personen-Haushalt. Bei jeder Person weniger müssen künftig grundsätzlich 20 m² abgezogen werden.

Dazu ein Beispiel:

Ein kinderloses Ehepaar gilt nach einjähriger Arbeitslosigkeit in der Regel nur noch dann als „hilfebedürftig“ und damit als Arbeitslosengeld-II-berechtigt, wenn es

  • in einem Haus mit höchstens 90 m² Wohnfläche oder
  • einer Eigentumswohnung mit maximal 80 m² wohnt.

Für Singles gelten dieselben Höchstgrenzen. Haus- und Wohnungseigentümer, die auf mehr Wohnfläche leben, müssen dagegen erst einmal ihre als Vermögen geltende Immobilie „verwerten“. Das bedeutet, dass die häufig als Altersvorsorge gedachte und zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit oft noch nicht abbezahlte Immobilie verkauft, vermietet oder beliehen und der Erlös aufgezehrt werden muss.

Diese Grundsätze präzisierte das Sozialgericht Stade (Az.: S 17 AS 230/06) jetzt im Falle eines langzeitarbeitslosen Mannes, der mit seiner Lebensgefährtin und zwei minderjährigen Kindern in einem Eigenheim im Erdgeschoss mit einer Größe von 125 m² wohnte und die Dachgeschosswohnung mit rund 102 m²-Wohnfläche vermietete. In diesem entschiedenen Fall, so die Stader Richter, könne die Agentur für Arbeit den Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht mit der Begründung ablehnen, dass Hauseigentum müsse vorverwertet werden. Zwar muss grundsätzlich die gesamte Fläche des Hauses berücksichtigt werden, wenn festzustellen ist, ob es für einen Hartz IV-Bezieher noch angemessen ist. „Verwertet“ der Antragsteller jedoch bereits einen Teil seines Hauses wirtschaftlich – hier durch Vermietung -, so wird nur der von ihm selbst bewohnte Teil abgerechnet.

© Dr. Hans Reinold Horst
29. September 2007

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