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BGH: Wärmecontracting muss im Mietvertrag vereinbart sein

Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten, oder durch eine andere Art der Gebrausüberlassung beschaffen, so hat er dies den Mietern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen. Die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht, regelt § 4 Abs. 2 Heizkostenverordnung.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Vermietergesellschaft weder eine Information nach § 4 Heizkostenverordnung versandt, noch im Mietvertrag eine Regelung der Übertragung der Wärmelieferung des Miethauses an einen neuen Vertragspartner vereinbart hatte. Die Vermietergesellschaft betrieb die Heizungsanlage zunächst selbst und rechnete ab. Dann wurde vom Vermieter ein Wärmelieferungsvertrag (Wärmecontracting) geschlossen. Das Unternehmen baute neue technische Standards in die Heizungsanlage ein. Dies führte zu erheblich höheren Heizkosten, weil in die Abrechnung Beträge für Instandhaltung, Abschreibung und Kapitalkosten einflossen. Das ist nicht statthaft, urteilt der BGH (VIII ZR 362/04).

Nur wenn die Mieter der Übertragung der Wärmelieferung auf einen neuen Vertragspartner zugestimmt hätten, wären sie verpflichtet die höheren Heizkosten einschließlich der Amortisation für Instandhaltung, Abschreibung und Kapitalkosten zu tragen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

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