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Umzug ohne böse Überraschungen

(Ho) Beim Umzug kann leicht etwas zu Bruch gehen. Wer kommt dafür auf? Die eigene Hausratsversicherung greift nur in geschlossenen Gebäuden. Problematisch sind auch Freundschaftsdienste: Wer ungelernte Bekannte, Freunde und Nachbarn zum einpacken einspannt, akzeptiert einen „stillschweigenden Haftungsausschluss“. Weder der freiwillige Helfer muss zahlen, noch dessen Haftpflichtversicherung. Man steht selbst gerade für ungeschickte Freunde. Aber auch da gibt es Ausnahmen. Wenn zum Beispiel der Freund Späße macht und die chinesische Ming-Vase 20 Meter durch Luft wirft, bis sie zu Bruch geht, dann war das grob fahrlässig. In diesem Falle muss er haften.

Nicht haften müssen beim Umzug studentische Hilfskräfte, die den Nebenjob nicht angemeldet haben und keine Betriebshaftpflichtversicherung haben. Obwohl sie bezahlt werden, gelten diese Helfer als Privatpersonen.

Übernimmt ein Spediteur den Umzug, so ist er gesetzlich zu einer Grundhaftung verpflichtet. In der Regel sind 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut versichert. Das entspricht oft nicht einmal dem Zeitwert. Eine zusätzliche Transportversicherung mit dem Umzugsunternehmen abzuschließen, ist deshalb sinnvoll. So kann alles zum Wiederbeschaffungswert abgesichert werden, egal ob es sich um ein Sofa, um eine Waschmaschine oder um eine Skulptur handelt.

Wenn der Umzugsunternehmer den Umzug durchführen soll, dürfen in der Regel keine freiwilligen Helfer mit anfassen. Wenn dann nämlich etwas kaputt geht, ist am Ende immer die Frage zu stellen: Wer hat was angefasst und wer ist verantwortlich? Wer nicht auf die tatkräftige Unterstützung der Nachbar- und Freundschaft verzichten will, dem bleibt als Alternative, mit dem Spediteur keinen Umzugsvertrag, sondern nur einen Mietvertrag zu schließen. Dabei werden das Auto und ein Möbelpacker von der Firma gestellt. Sie übernimmt aber nicht den kompletten Umzug und somit auch nicht die Verantwortung. Man spart also Geld, trägt aber ein höhere Risiko.

Ist der Umzug durchgeführt, ist dabei alles heil geblieben und in der neuen Wohnung montiert und aufgestellt, so sollte man dennoch weiterdenken. Denn mit der neuen Wohnung können sich die Vertragsbedingungen für eine Hausratsversicherung ändern. Einzelheiten müssen mit dem Versicherer geklärt werden.

Als Regel lässt sich festhalten:
Es ist wichtig, den Wohnungswechsel der Versicherungsgesellschaft noch vor Beginn des Umzugs mitzuteilen. Nur dann schützt eine bestehende Hausratsversicherung zwei Monate lang alte und neue Wohnung gleichermaßen.

© Dr. Hans Reinold Horst
31. August 2007

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