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Nach langem politischen Tauziehen
ist es soweit:
ein umfassendes Rauchverbot geben. Für Gaststätten wird ein generelles Rauchverbot gelten, ausnahmsweise wird das Rauchen dort künftig nur noch in einem vollständig umschlossenen Nebenraum gestattet sein. Ausnahmen für kleine Einraumbetriebe wie Eckkneipen wird es zu Gunsten des Nichtraucherschutzes nicht geben. Ebenso werden Räumlichkeiten, in denen sogenannte „offene Gastronomien“ betrieben werden, wie Einkaufszentren, Markthallen und ähnliche Einrichtungen, zukünftig vollständig rauchfrei sein. Wer sich nicht an die Rauchverbote hält, der wird in Zukunft bezahlen müssen. Denn der Verstoß gegen das Rauchverbot ist bußgeldpflichtig. Allerdings werden die Bußgeldvorschriften erst nach einer Übergangsfrist von 3 Monaten mit Ablauf des 31. Oktober 2007 wirksam. Das ändert aber nichts daran, dass das Rauchverbot grundsätzlich ab dem 01.08.2007 greift und zu befolgen ist. Bereits jetzt kündigt der Hotel- und Gaststättenverband Niedersachsen an, gegen Bußgelder und gegen das Gesetz zum Rauchverbot Klage einzureichen. Insbesondere fühlen sich die rund 2.000 Betreiber kleiner Kneipen in Niedersachsen, die nur einen Gastraum haben, in ihren Grundrechten – Eigentumsrecht und Recht auf freie Berufsausübung – verletzt. Der Druck auf die Raucher und deren Widerstand gegen die Rauchverbote wachsen, Das wirft die konkrete Frage auf, ob die öffentlichen Rauchverbote auch Einfluss auf private Bereiche wie zum Beispiel die gemietete Wohnung haben können mit der Folge, dass Mieter dort nicht mehr nach Herzenslust rauchen dürfen. Dazu hatte der Bundesgerichtshof (BGH) noch am 28.06.2006 (Az.: VIII ZR 124/05) entschieden, dass ein Mieter grundsätzlich in der von ihm genutzten Wohnung rauchen dürfe und der Vermieter deshalb keinen Schadensersatz verlangen könnte. Ausnahmen könnten nur bei „exzessivem“ Rauchen geboten sein, wenn daraus bereits nach kurzer Mietzeit ein erheblicher Renovierungsbedarf entsteht oder die Wohnung sogar in ihrer Substanz geschädigt wird. Ob diese Regeln bei dem stärker werdenden Gesundheitsbewusstsein von Politik, Gesetzgebung und Bevölkerung zusätzlich noch gelten werden, darf bezweifelt werden. Gerade die länderübergreifende Anti-Raucher-Kampagne durch landeseigene Nichtrauchergesetze zeigt, dass ein Umdenkungsprozess einsetzt. Dieser Umdenkungsprozess wird insbesondere Rauchverbote zu Gunsten von Mitbewohnern und Nachbarn stützen, die gegen Tabak allergisch sind oder unter anderen Atemwegserkrankungen leiden und deshalb besonders schützenswert erscheinen. Die Rechtsprechung hat bislang allerdings Allergikern noch keinen Anspruch auf tabakrauchfreies Wohnen zuerkannt (AG Bonn, Urteil vom 09.03.1999 – 6 C 510/98, NZM 2000, Seite 33 f). Dies wird sich allerdings zukünftig so nicht mehr vertreten lassen – es tut sich was. Zumindest dann, wenn durch Tabakkonsum ein erhöhter Renovierungsaufwand in der Wohnung entsteht, weil zum Beispiel mit bestimmten nikotinabdeckenden Farben gearbeitet werden muss oder sogar eine aufwändige Grundierung vor dem Überstreichen oder Tapezieren notwendig wird, wird der Mieter zukünftig dafür einstehen müssen. Dann wird nicht mehr von einer nur vertragsgemäß vom Vermieter hinzunehmenden „Verschlechterung der Mietsache“ auszugehen sein, die er auf eigene Kosten beseitigen muss. Klar ist das zum Beispiel, wenn ehemals weiße Kunststofffenster in den inneren Rahmenflächen sowie die Gehäuse von Steckdosen und Lichtschaltern durch Nikotinablagerungen bräunlich-gelb verfärbt sind. So etwas lässt sich kaum noch oder nur mit erheblichem finanziellen Aufwand sanieren. Dann ist von einer Schädigung der Mietsache auszugehen, für die der Mieter aufkommen muss. Wer sich als Vermieter vor erhöhten Renovierungsaufwendungen durch
Tabakkonsum seiner Mieter schützen möchte, der sollte von Anfang
an ein Rauchverbot schon in den Mietvertrag aufnehmen.
Das Rauchverbot sollte dann neben dem eigentlichen Mietvertrag aber mit
klarer Bezugnahme auf das Mietverhältnis in eigener Schriftart und
mit konkret gewählter Formulierung verfasst werden. Die genannten
Punkte liefern zumindest Indizien zur Annahme einer einzelvertraglichen
Vereinbarung, wenn sie auch letztendlich die Gefahr der Annahme einer
Formularklausel nicht endgültig bannen können. Ein weiterer
Weg zu Annahme einer einzelvertraglichen Vereinbarung besteht darin, sie
im Einzelnen mit dem Mieter auszuhandeln. © Dr. Hans Reinold Horst
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