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Keller und Dachböden vor Gericht

Deutsche Gerichte werden immer mehr mit Problemen rund um Keller und Dachboden beschäftigt:

  • Beim Hauskauf sollten auch Nebenräume wie Keller und Dachböden genau inspiziert werden, nicht nur die eigentlichen Wohnräume. Denn gar nicht selten liefern ausgerechnet der Keller oder der Dachboden des Hauses einen Anlass für heftige rechtliche Auseinandersetzungen. Nebenräume werden dann eher zur Hauptsache.
     
  • Um „größer“ zu wohnen, kommen manche Eigentümer schon mal auf die Idee, den Keller zu Wohnzwecken zu nutzen. Doch beschweren sich im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft Nachbarn über diese Entwicklung, so stehen die Chancen schlecht. Denn Gerichte orientieren sich nur an der Teilungserklärung – und die sieht dort normalerweise kein dauerhaftes Wohnen vor. In diesen Fällen wird die Nutzung gerichtlich beendet (OLG Schleswig, Az: 2 W 198/05).
     
  • Abgesehen von der Teilungserklärung im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aber auch bauordnungsrechtliche Vorschriften grundsätzlich gegen die Nutzung des Kellers als Wohnung sprechen. So muss eine bestimmte Deckenhöhe (2,30 m) bestehen, damit der Raum als Wohnraum anerkannt wird.
     
  • Nicht nur Menschen, sondern auch Tieren wird der Aufenthalt im Keller manchmal verboten oder nur eingeschränkt erlaubt. So wurde ein Streit vor dem KG Berlin (Az.: 24 W 65/02) verhandelt, in dem sich Nachbarn gegen das freie Herumlaufen eines Kampfhundes im Keller wendeten. Das Argument der Hundehalterin, ihr Hund sei gutmütig, überzeugte nicht.
     
  • Ganz oben in einem Haus „flogen die Fetzen“, bis der Bundesgerichtshof das letzte Wort sprach. Der Eigentümer hatte auf das ältere Gebäude noch ein Stockwerk setzen lassen, um mehr Wohnraum zu schaffen. Die Mieter, die bis dahin nur den Speicher über sich hatten, mussten mit zusätzlichen Geräuschen von oben leben. Sie waren der Meinung, der Trittschall-Schutz sei beim Umbau nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der BGH (Az: VIII ZR 355/05) gab ihnen Recht: Bei einem Umbau müsse die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende DIN-Norm zum Schallschutz eingehalten werden.
     
  • Auch beim Verkauf des Hauses treffen den Verkäufer Informations- und Aufklärungspflichten, zumal dann, wenn Mängel bestehen und bekannt sind. Sonst kann es passieren, dass die Gerichte später von arglistigem Verschweigen des Mangels sprechen. Dann droht Schadensersatz. Dies musste nach einem Richterspruch des OLG Koblenz (Az: 5 U 1111/05) auch ein Eigentümer erfahren, der sein Haus verkaufte und dabei mit keinem Wort erwähnte, dass der Keller des „exklusiven Landhauses“ schon seit längerem feucht war. Stattdessen sprach er verharmlosend davon, dass es gelegentlich zu einigen Veränderungen an Wänden gekommen sei.
© Dr. Hans Reinold Horst
31. August 2007

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