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Gefährliche Baustelle

(Ho) Ein Hauseigentümer haftet nicht für Unfälle an einer offenkundigen Gefahrenstelle auf seinem Grundstück oder Gebäude, wie das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.09.2005 – 11 U 20/05, RuS 2007, Seite 119 = BauR 2007, Seite 1284) entschied. Es sei Sache des Betroffenen, sich etwa auf einer nur behelfsmäßig abgedeckten Hausterrasse vorsichtig zu bewegen.

Die Richter entschieden dies in einem Fall, in dem ein Mitarbeiter eines Baustofflieferanten auf dem Grundstück eines Bauherren und Kunden zu Schaden gekommen war. Der Eigentümer müsse keinen Schadensersatz leisten, wenn die Stelle noch nicht fertiggestellt und ohne festen Belag war, so das Gericht. Der Mitarbeiter war auf einer noch im Bau befindlichen Terrasse, die nur mit Kunststoffplatten abgedeckt war, gestürzt. Der Außendienstler habe in eigener Verantwortung gehandelt. Der Bauherr sei nicht verpflichtet, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, so das OLG Brandenburg.

Aber Achtung:
Die Entscheidung ist kein Freibrief! Denn grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer und Bauherr auf seinem Grundstück und seiner Baustelle dafür zu sorgen, dass keine Gefahrenlagen entstehen, durch die Dritte zu Schaden kommen können (Verkehrssicherungspflicht). Eine Baustelle muss also ordentlich abgesichert werden, ein Grundstück muss in einem Zustand gehalten werden, der Gefahren für Besucher möglichst ausschließt.

© Dr. Hans Reinold Horst
31. August 2007

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