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Der Mieter erhielt die Zustimmung im Garten Blumenkübel und Gartenmöbel aufzustellen. Dies gefiel dem Vermieter nicht mehr, so dass er die Beseitigung der Blumenkübel und Gartenmöbel beanspruchte. Nein, sagt das Amtsgericht Schöneberg (9 C 336/04), die vereinbarte Gartennutzung dürfe nicht einseitig widerrufen werden. © Haus & Grund Niedersachsen |
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