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Betriebskostenschätzung zu niedrig – trotzdem keine Kündigung

(Ho) Hat ein Vermieter gewerblicher Räume dem Mieter die Höhe der Betriebskosten erheblich zu niedrig angegeben, so rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung des Mietvertrages, solange nicht nachgewiesen wird, dass der Vermieter „die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn so zur Begründung des Mietverhältnisses zu veranlassen (KG Berlin, 8 U 33/06).

© Dr. Hans Reinold Horst

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