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Kosten für Baumängel nicht absetzbar

(Ho) Wer Mängel an Wohnbauten beseitigt, kann die Kosten dafür nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az: III B 37/05) nicht bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dies gelte selbst dann, wenn durch die Baumängel die Gesundheit der Hausbewohner gefährdet sei.

Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem einem Bauherrn bei der Neuerrichtung des Daches seines Wohnhauses und bei der Erneuerung des Abwasserkanals für das Gebäude zusätzliche Kosten entstanden waren. Außerdem musste noch eine Terrasse abgedichtet werden, weil durch sie Wasser durch eine darunter liegende Wohnung eindrang.

Der Versuch des Bauherrn, beim Bauunternehmer, der die entsprechenden Baumaßnahmen zuvor offenbar nur mangelhaft ausgeführt hatte, einen Regress einzufordern, misslang, da dieser zwischenzeitlich insolvent war. Daher versuchte der Bauherr, seine Aufwendungen bei seinem Finanzamt von der Steuer abzusetzen.

Kosten, die als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuerklärung abgesetzt werden können, müssen aber zwangsläufig und unvermeidlich sein, so der Bundesfinanzhof. Dies sei aber bei der Beseitigung von Baumängeln nicht der Fall. Die begehrte Minderung der Steuerlast wurde deshalb verworfen.

© Dr. Hans Reinold Horst
31. August 2007

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