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Architektenhonorar

Ein Architekt vereinbart ein geringeres Honorar mit dem Bauherrn, als ihm nach der Gebührenordnung zusteht. Später fordert er jedoch den Mindestsatz nach der Gebührenordnung, weil ihm Rabatte gesetzlich untersagt seien, dies habe er nicht gewusst. Nein, sagt das OLG Köln (3 U 191/05), der Bauherr habe sich auf die niedrige Summe eingestellt und habe nicht wissen können, dass das Angebot des Architekten gar nicht erst hätte angeboten werden dürfen. Ein Bauherr brauche Rechtssicherheit bei seiner Finanzplanung.

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