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BGH: Zu Auslegung „Wohnfläche wie besehen“

Im Mietvertrag aus dem Jahre 2001 heißt es:
„Die Wohnfläche beträgt ca. 149 m² wie besehen. Die Wohnung besteht aus drei Räumen, die einschließlich der Nebenräume 110,58 m² aufweisen. Zu der Wohnung gehört eine Dachterrasse mit 64,81 m² Grundfläche.“
Ein Grundriss, aus dem die Größe der drei Zimmer sowie der Küche mit insgesamt 85 m² ersichtlich ist und ein entsprechendes Exposé sind dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages zur Verfügung gestellt.

Dieser zahlt für zwei Monate keine Miete und begründet dies damit, die Terrassenfläche könne höchstens mit ¼ für die Wohnfläche, nicht aber zur Hälfte angerechnet werden. Die tatsächliche Wohnfläche weicht daher um mehr als 10 % von der vereinbarten ab. Dieser sei ein Mangel berechtige ihn Miete rückwirkend zu mindern.

Nein, sagt der BGH und bestätigt den Räumungsanspruch des Vermieters, weil zwei Monatsmieten rückständig sind und die Miete zu Unrecht gemindert und fehlerhaft verrechnet wurde. Die Vorinstanz Landgericht Hamburg habe weder gesetzliche noch allgemein anerkannte Auslegungsregeln und auch keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff auch außer Acht gelassen. Der Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass dem Mieter bei Vertragsschluss die Wohnfläche mit dem überlassenen Grundriss und mit „149 m² wie besehen“ bekannt war. Deshalb könne es dahinstehen, ob die Dachterrasse zu ¼ oder zu ½ nach den jeweils unterschiedlichen Bestimmungen als Wohnfläche anzusetzen ist (BGB 22.02.2006 – VIII ZR 219/04).

© Haus & Grund Niedersachsen
August 2007

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