Home > Archiv > Themen 2007 > Tierhaltung - Tauben
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| (Ho) Errichtet der Mieter auf dem angemieteten Hausgrundstück zwei Taubenschläge, die jederzeit abgebaut und wieder entfernt werden können, so rechtfertigt diese Tierhaltung nicht eine fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter, wie das AG Jülich (Az: 11 C 19/06) entschied. Das gilt insbesondere dann, wenn der Eigentümer die Taubenhaltung längere Zeit stillschweigend geduldet hatte. Das Gericht traf keine Aussagen zur Zulässigkeit einer Kündigung mit Frist. Dafür gilt immer noch die häufig in Mietverträgen enthaltene Regel, dass Tierhaltungen erlaubnispflichtig sind, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt. Hier dürfte es sich schon wegen der anzunehmenden hohen Anzahl der Tauben, gehalten in zwei Taubenschlägen, um eine erlaubnispflichtige Haltung handeln. Beachtet der Mieter den Erlaubnisvorbehalt nicht, so kann der Vermieter auf Unterlassung der erlaubniswidrigen Tierhaltung klagen oder den Vertrag kündigen. © Dr. Hans Reinold Horst
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