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Schönheitsreparaturen und Sozialhilfeempfänger

Im Rahmen der Grundsicherung sind Schönheitsreparaturen von der Arbeitsagentur dann zu erstatten, wenn der Mieter als Hilfeempfänger hierzu vertraglich verpflichtet ist und der Auszug wegen eines von der Arbeitsagentur erzwungenen Wechsels in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war.

Kosten der Unterkunft nach § 29 Sozialgesetzbuch XII sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit dem Bezug sowie der Unterhaltung und dem Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Dieser Anspruch des Sozialhilfeempfängers steht allerdings unter dem Vorbehalt des Nachranges der Sozialhilfe nach § 2 Sozialgesetzbuch XII, wenn es dem Mieter als Hilfeempfänger möglich ist die Renovierung selber durchzuführen, urteilt das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 SO 4415/05).

© Haus & Grund Niedersachsen
August 2007

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