Home > Archiv > Themen 2007 > Unerwünschte Hunde
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| (Ho) Die Hundehaltung ist erlaubnispflichtig, soweit – so gut. Deshalb kann ein Vermieter gegen unerlaubte Hundehaltung vorgehen. Neben einer Unterlassungsklage (Abschaffung des Hundes) steht ihm auch nach Abmahnung die Kündigung des Mietverhältnisses zur Seite. Hat der Vermieter erfolgreich auf Abschaffung des Hundes geklagt, so kann er auf Kosten des beklagten Mieters einen Gerichtsvollzieher beauftragen, das Tier aus der Wohnung zu holen. Der Gerichtsvollzieher kann sich Hilfspersonen bedienen, zum Beispiel eines Tierschutzinspektors eines Tierheims. (AG Bremen, Az: 7 C 240/05). © Dr. Hans Reinold Horst
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