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(Ho) In Hamburg hat die Sozialbehörde die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger angehoben. Die dazu mitgeteilten Einzelheiten können eine gute Begründung für verlangte Anhebungen auch in den Gemeinden und Kreisen Niedersachsens liefern, soweit dort noch pauschal auf Wohngeldtabellenwerte abgestellt wird. Die neuen Miethöchstwerte berücksichtigen dabei die individuelle Wohnsituation und die Spannbreiten bei den Wohnungsmieten. Auf Pauschalen wird nicht mehr abgestellt. Dadurch kann erreicht werden, dass mehr Menschen in ihren gewohnten Umfeldern wohnen bleiben können. Künftig orientieren sich die Höchstwerte am Mietspiegel, differenziert nach dem Baualter der Gebäude, und an den Wohnflächenhöchstwerten für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Die Betriebskosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. In Zahlen ausgedrückt, sieht das so aus: In Hamburg erhält eine vierköpfige Familie in einer zwischen 1978 und 1987 errichteten Wohnung bis zu 743,75 Euro Miet- und Nebenkosten statt wie bisher nur 576,00 Euro. In den 52 eher teureren Stadtteilen der Hansestadt mit niedrigen Sozialhilfeanteilen kann es einen Zuschlag von 10 % geben. Gleiches gilt für getrenntlebende Elternteile, bei denen das Kind nicht angerechnet wird. Auch in der Region Hannover und in weiten Teilen Niedersachsens wurde die Forderung nach einer Anhebung der Mietobergrenzen im Hartz-IV-Bereich immer wieder laut (wir berichteten). Denn der Wohnungsmarkt bietet Wohnungen für die bislang geltenden niedrigeren Grenzen nicht in genügender Zahl an. © Dr. Hans Reinold Horst |
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