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Feinstaub – Auswirkungen für Haus & Grund

(Ho) Die oft gesundheitsgefährdende Feinstaubbelastung der Luft soll reduziert werden. Damit in Zusammenhang steht die für Ende 2007/Anfang 2008 geplante Einrichtung von Umweltzonen in kommunalen Ballungsräumen. Sind sie einmal eingerichtet, so dürfen sie nur noch mit Kraftfahrzeugen durchfahren werden, die – je nach ihrer Abgaszusammensetzung – mit Schadstoffplaketten gekennzeichnet sind. Dies alles löst die grundsätzliche Frage nach der Bedeutung des Feinstaubs sowie nach den Auswirkungen bisher existierender Regelungen für den Haus- und Grundeigentümer aus.

Was ist Feinstaub?

Nicht jeder Feinstaub ist gesundheitsgefährlich.
Die meisten Partikel aus natürlichen Quellen wie Erdstaub, Bakterien und winzigen Pflanzenresten sind unbedenklich.

Anders ist das bei Industrieabgasen oder bei Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen.
Sie sind nicht nur gesundheitsgefährlich, sondern haben häufig karzinogene, also krebserregende Wirkung.

Der Grund:
Beim „normalen“ Staub sind die Partikel so groß, dass sie von den Bronchien ausgefiltert werden und dort hängen bleiben. Feinstaub mit einer Größe von weniger als 10 Mikrometern hingegen dringt bis in die Lungenbläschen vor und kann nicht mehr abgebaut oder ausgeschieden werden. In Verbindung mit anderen Umweltbelastungen kann es zu Krankheiten wie Asthma oder anderen Formen von Atembeschwerden, Neurodermitis, verschiedensten Allergien und Magen-Darm-Problemen bis hin zu Krebserkrankungen kommen. Häufig tauchen mehrere Symptome gleichzeitig auf, was die medizinische Diagnose erschwert.

Feinstaub findet sich nicht nur in der Außenluft, sondern auch in Wohnräumen. Das liegt nicht etwa daran, dass er als Umweltbelastung zum Beispiel durch geöffnete Fenster und Türen in den Wohnraum eindringt. Er entsteht auch im Inneren der Wohnung selbst und kann zum Beispiel in Verbindung mit Schimmelsporen gravierende gesundheitsschädliche Auswirkungen besonders in den erwähnten Formen haben.

Vorgaben der Europäischen Union

Im Kampf gegen Feinstaub in der Luft und seine gesundheitsschädlichen Auswirkungen hat die EU eine „Feinstaubrichtlinie“ (Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.09.1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55) erlassen. Die Regelung ist Teil einer Strategie für saubere Luft, mit der bis zum Jahre 2020 die Zahl der Todesfälle, die auf Luftverschmutzung zurückzuführen sind, von derzeit 370.000 auf 230.000 pro Jahr verringert werden soll. Danach soll ab dem Jahre 2015 als verbindlicher Belastungsgrenzwert 40 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft auf Straßen gelten. Diese Höchstgrenze darf dann in einer Stadt höchstens an 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Wird diese Tageszahl erreicht oder überschritten, sollen Fahrverbote für Kraftfahrzeuge ausgesprochen werden.

Auswirkungen auf den Straßenverkehr

In den Auswirkungen auf den Straßenverkehr reicht das Spektrum von Lkw-Umleitungen, besserer Verkehrslenkung einschließlich grüner Welle über Tempolimits bis hin zum Besprengen der Straßen mit Wasser. Größter Eingriff ist die Einrichtung von „Umweltzonen“, in denen besonders schadstoffreiche Fahrzeuge, etwa alte Diesel, nicht mehr fahren dürfen.

Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV-Plakettenverordnung) vom 10.10.2006 (BGBl. I, Seite 2218). Sie ist seit dem 01.03.2007 in Kraft und regelt für bestimmte, schadstoffarme Kraftfahrzeuge, die mit einer Feinstaubplakette gekennzeichnet werden, Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen (§ 40 Abs. 1 BImSchG), die aus Gründen der Luftreinhaltung ergangen sind. Danach werden Kraftfahrzeuge nach ihrem Schadstoffausstoß in verschiedene Schadstoffgruppen eingeteilt und entsprechend gekennzeichnet. Je nach Einstufung dürfen sie in vorab festgelegte Umwelt- oder Verbotszonen einfahren oder unterliegen voll diesem Verbot.

Von dieser Regel gibt es Ausnahmen:

Bundesweit einheitlich geregelte Ausnahmen vom Fahrverbot bestehen unter anderem für mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz, Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind sowie für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Auf Landes- und Kommunalebene ist zu klären, ob darüber hinaus auch beschränkte Fahrerlaubnisse für Oldtimer – das sind Fahrzeuge im Alter von mindestens 30 Jahren –, für Schwerlasttransporter und für anderen Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten geregelt werden können.
Zur Klarstellung:
Dafür ist der Antrag auf Erteilung einer zeitlich begrenzten Ausnahmegenehmigung nötig, die auch nur ein begrenztes Kilometerkontingent – nachgewiesen per Fahrtenbuch – ermöglicht.

Die Frage, ob Eigentümer, Halter und Fahrer von Kraftfahrzeugen mit bedenklichem Schadstoffausstoß, die in der Verbotszone wohnen oder arbeiten, dort noch einfahren und parken dürfen, ist in keiner rechtlichen Regelung angesprochen, geschweige denn gelöst. Man muss also davon ausgehen, dass der Verkehr mit Kraftfahrzeugen dieser Art zur eigenen Wohnung oder zur Arbeitsstätte in Zukunft empfindlich behindert werden wird. Wenn aber eine Verbotszone nicht mehr befahren werden darf, dann darf der Hauseigentümer oder der Mieter mit dem eigenen Kraftfahrzeug auch nicht mehr dort parken. Eigene oder gemietete Stellplätze und Garagen werden damit sinnlos, doch dürfte dies zumindest mietrechtlich keine Konsequenzen haben. Ob für das Eigentumsrecht unter Enteignungsgesichtspunkten abweichendes gilt, wird zu untersuchen sein.

Muss aber außerhalb der Verbotszone geparkt werden oder müssen Umwege zum Umfahren von Verbotszonen in Kauf genommen werden, so ergibt sich zwingend ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, damit einhergehend eine erhöhte Straßenbelastung und auch ein erhöhter Schadstoffausstoß. Es wird also genau das Gegenteil dessen erreicht, was mit der Feinstaubrichtlinie und der darauf basierenden Anordnungen von Umwelt- und Schutzzonen bezweckt ist.

Eine Frage, die in diesem Zusammenhang immer wieder laut wird, ist die nach einer etwa bestehenden grundsätzlichen Verpflichtung zur Kennzeichnung des eigenen Fahrzeuges mit einer Feinstaubplakette. Eine grundsätzliche Verpflichtung, sein Kraftfahrzeug mit einer derartigen Plakette zu versehen, besteht nicht. In Anbetracht dessen, dass die Plaketten einen beträchtlichen Durchmesser (nach Anhang 1 der 35. BImSchV 80 mm) haben, dürfte es mit dem ästhetischen Empfinden manchen Autoliebhabers nicht vereinbar sein, einen derart auffallenden „Farbklecks“ auf der Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeuges anzubringen. Wer jedoch in Zonen einfahren möchte, für die aus Gründen der Luftreinhaltung ein Verkehrsverbot (§ 40 Abs. 1 BimSchG) verhängt wurde, der wird nicht umhin kommen, sein Fahrzeug mit der Plakette zu kennzeichnen. Wer ohne Plakette in Verbotszonen einfährt, riskiert empfindliche Ordnungsstrafen und Bußgelder. Zur Zeit wird ein Bußgeld von ca. 40 Euro und ein Punkt in Flensburg diskutiert.

Auswirkungen auf das Stadtquartier

Verkehrsbeschränkungen mit Verbotsregelungen für schadstoffreichere Kraftfahrzeuge in Umweltzonen werden dazu führen, dass Innenstadtquartiere, insbesondere Einkaufszonen gemieden werden. Denn es ist nicht zu vermuten, dass eingekaufte Waren kilometerweit und umständlich bis zum eigenen außerhalb der Zone geparkten Kraftfahrzeug transportiert werden. Es kommt zu einer Umlenkung von Kundenströmen, die Umsatzeinbußen von Geschäften und Betrieben innerhalb der Umweltzone nach sich ziehen. Abgesehen davon, dass es für die Kommune dadurch zu Gewerbesteuereinbrüchen kommen wird, ist diese Tatsache auch für die Wahrscheinlichkeit des pünktlichen Zahlungseingangs von Gewerbemieten unmittelbar bedeutsam. So muss befürchtet werden, dass ausbleibende Umsätze bei gewerblichen Mietern Mietaußenstände bei den Vermietern zur Konsequenz haben werden.

Stadtquartiere und Handelsplätze, die in Umweltzonen liegen, werden also ausgedünnt werden oder sogar veröden. Kundenströme werden wie gezeigt abgebunden. Es zeigt sich genau der gegenteilige Effekt, der mit der Aufwertung von Handelsplätzen in Innenstadtbereichen zum Beispiel durch Maßnahmen im „Business Improvement Districts“ einhergehen sollte. Bekanntlich werden in solchen Projekten auch betroffene Grundstückseigentümer und Gewerbemieter für die beschlossenen Aufwertungsmaßnahmen zur Kasse gebeten. Mit dieser Erkenntnis zeigen sich dann die negativen Effekte gleich gebündelt.

Die städtebaupolitisch gewünschte Konzentration des Lebens, Wohnens und Arbeitens auf die Innenstadtbereiche wird sich innerhalb von Umweltzonen ebenfalls nicht einstellen. Um den aufgezeigten negativen Konsequenzen zu entgehen, werden sich Geschäfte, Betriebe und Handelsplätze dort ausgliedern und „auf der grünen Wiese“ niederlassen.

Verbot des Betriebs hauseigener Kamine

Wird der Feinstaubgrenzwert an mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten, so droht auch ein „Kamin-Verbot“. Bei einer Inversionswetterlage, bei der Abgase durch Windstille und eine ungünstige Schichtung kalter und warmer Luft wie unter eine Käseglocke am Boden gehalten werden, könnte das Befeuern von Kaminen oder Öfen verboten werden – allerdings nur, wenn es noch eine Öl- oder Gasheizung in den Räumen gibt. Es handelt sich hier um ein rein öffentlich-rechtliches Verbot, das unabhängig von der rein privatrechtlichen Bewertung einzelner Nachbarschaftsverhältnisse gilt und dieser vorgreiflich ist. Denn durch die Verbrennung von Holz steigt die Feinstaubbelastung und stellt sich als Umweltproblem dar. Dies gilt vor allem in Großstädten, wo die Konzentration des Feinstaubes sowieso höher als auf dem Land ist.

In beiden Formen der angesprochenen Feinstaubimmissionierungen können daneben bei Vorliegen von Sommersmog auch weiträumige Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor verkehrsbedingt erhöhten Ozonkonzentrationen in den Sommermonaten behördlich ausgesprochen werden (§§ 40 a ff BImSchG in Verbindung mit der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen – 33. BImSchV vom 13.07.2004, BGBl. I 2004, Seite 1612).

Schutzanspruch gegen Feinstaub?

Verbots- oder Umweltzonen werden durch einen Aktionsplan (§ 47 Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 EGRL 62/96) eingerichtet. In der Instanzrechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist lebhaft umstritten, ob ein Anwohner gegen die Behörde einen Anspruch auf Aufstellung eines solchen Aktionsplans und damit auf Einrichtung einer solchen Verbotszone hat. Einig sind sich die Gerichte aber darin, dass ein solcher Aktionsplan nicht unter allen Umständen zwingend die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaubpartikel zu gewährleisten hat, vor allem aber darin, dass der einzelne Bürger keinen Anspruch auf bestimmte verkehrsbehördliche Maßnahmen als Inhalt eines solchen Aktionsplans hat.

Fazit:

Das eigene Anfahren der Wohnung oder der Arbeitsstätte in Verbotszonen kann behördlich beschnitten oder ganz untersagt werden, dem eigenen Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesundheit etwa durch den Erlass einzelner verkehrsbehördlicher Maßnahmen wird nach geltender Lage aber nicht entsprochen. Um auf eine etwa zukünftig innerhalb von Verbotszonen drohende eigene Verkehrsbehinderung mit dem eigenen Kraftfahrzeug, das einen nicht mehr akzeptierten Schadstoffausstoß hat, zeitig reagieren zu können und insbesondere um drohende Bußgelder und Ordnungsstrafen zu vermeiden, sollte man sich rechtzeitig bei der eigenen Gemeinde danach erkundigen, ob und mit welcher flächenmäßigen Ausdehnung Umweltzonen mit Verkehrsbeschränkungen zur Reduzierung einer Feinstaubbelastung geplant sind.

© Dr. Hans Reinold Horst
27. Juli 2007

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