Home   >   Archiv   >   Themen 2007   >   Gaspreise

Gaspreise: BGH spricht Machtwort

(Ho) Nach Angaben des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) sind die Gaspreise in den vergangenen Jahren um 20 % bis 30 % gestiegen. Mit Urteil vom 13.06.2007 – VII ZR 36/06 – hat der Bundesgerichtshof jetzt zur richterlichen Überprüfbarkeit von Gaspreiserhöhungen entschieden. Der Kläger hatte als Endverbraucher die Feststellung begehrt, dass die angefochtene Gaspreiserhöhung durch den beklagten Gasversorger unbillig und daher unwirksam sei.

Der BGH urteilte, Verbraucher könnten die Gaspreise zwar eingeschränkt gerichtlich überprüfen lassen, doch sei eine Preiserhöhung gerechtfertigt, wenn der Gasversorger nachweist, dass er damit nur höhere Bezugskosten weitergegeben hat. Dieser Nachweis konnte in dem entschiedenen Fall durch Testate von Wirtschaftsprüfern geführt werden.

Eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Gaspreises – über die einzelnen Erhöhungsschritte hinaus – lehnte der BGH dagegen ab:
Gasversorger seien keine Monopolisten, weil sie mit anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme im Wettbewerb stehen. Eine umfassende Preiskontrolle sei nur möglich, wenn der Gasversorger eine Monopolstellung hätte. Dies lehnte der BGH mit der dargelegten – sehr konstruiert anmutenden – Argumentation aber auch für die Fälle ab, in denen eine Region nur durch einen einzigen Gasanbieter beliefert werde. Weil Gas auf einem „Wärmemarkt“ in Konkurrenz zu anderen Energieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle bis hin zu Holzpellets stehe, wirke sich der Wettbewerbsdruck zu Gunsten der Verbraucher auf die Preise aus.

Der BGH verwarf damit die Klage gegen eine Gaspreiserhöhung zum 01. Oktober 2004, mit der der Kläger nach eigenen Angaben Mehrkosten von etwa 800 Euro im Jahr hatte.

Die Überprüfbarkeit von Gas- und Strompreisen dürfte sich daher zukünftig mehr auf den Bereich des Kartellrechts verlagern. Bereits in den Jahren 2004 und 2005 hatte Haus & Grund Niedersachsen aus Anlass der damaligen Gaspreiserhöhungen Kartellbeschwerde beim Bundeskartellamt sowie bei der Niedersächsischen Landeskartellbehörde eingelegt. Dabei darf nicht verkannt werden, dass sich aus Sicht des Endverbrauchers in diesem Bereich das Problem stellt, dass Kartellbehörden allein aufgrund öffentlichen Auftrags tätig werden und hierbei ein Ermessen haben.

Tatsächlich hat der BGH inzwischen am 19.06.2007 – KVR 16/06 u.a. entschieden, dass die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundes geheime Geschäftsdaten von Gasnetzbetreibern zu deren Preisgestaltung einsehen darf. Die Bundesregierung hatte die Daten bei der Bundesnetzagentur angefordert, um damit die Preisregulierung im Gasmarkt vorzubereiten. Drei Gasversorgungsunternehmen hatten dagegen geklagt und vor dem BGH verloren. Inzwischen hat die Bundesregierung auf Basis der erlangten Daten eine Regelung zur schrittweisen Senkung der Gaspreise in Deutschland beschlossen. Nach der sogenannten Anreizregulierung müssen die Netzbetreiber ihre Preise für die Durchleitung von Gas deutlich senken. In den ersten fünf Jahren müssen die Kosten jährlich um 1,25 % nach unten gehen, in den zweiten fünf Jahren um 1,5 %.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine wirksame und umfassende Preiskontrolle nach Einschätzung des BGH vom Zivilrecht nicht ermöglicht wird. Gleichwohl wird empfohlen, zukünftigen Preiserhöhungen schriftlich zu widersprechen und nur unter Vorbehalt zu zahlen. Erweist sich nach kartellrechtlicher Überprüfung, dass die Preiserhöhungen angegriffen werden können, so sichert sich der einzelne Gaskunde durch ein solches Vorgehen Rückforderungsrecht.

Musterschreiben >>

© Dr. Hans Reinold Horst
31. Juli 2007

<< zurück

Anbieterkennzeichnung | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt | Presse