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(Ho) Ein Grundstückseigentümer muss nicht für einen Schaden einstehen, der dadurch entstanden ist, dass Unbekannte nachts von seinem Grundstück einen lockeren Betonklotz entwendeten, ihn auf die Straße legten und dort ein Pkw mit dem Brocken kollidierte. Der Fahrer des Autos kann nach der Ansicht des AG Limburg (4 C 2124/05) nicht argumentieren, der Eigentümer des Grundstücks hätte dafür zu sorgen gehabt, dass derartige Gefahren nicht von ihm ausgingen. Eine unbefestigte Lagerung führe nicht zur Haftung des Eigentümers, wie das Gericht hervorhob. © Dr. Hans Reinold Horst
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