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Entwicklung und Überprüfung von Strompreisen

Nahezu aus allen Teilen unseres Landes Niedersachsens ist zu hören, dass der Strompreis erneut um ca. 5 % steigen soll. Unverständnis und häufig auch Wut der gebeutelten Hauseigentümer und auch Mieter sind die Folge. Kein Wunder, dass bei den ständig teurer werdenden Energiekosten Überprüfungsfragen verteuerter Strompreise selbst bis zum BGH getragen werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. März 2007 – VIII ZR 144/06 entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen § 315 BGB unmittelbar oder analog auf den liberalisierten Strommarkt Anwendung findet.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrag auf Zahlung des Entgelts für von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 6. November 2003 gelieferten Strom in Anspruch. Der Beklagte widersprach der von der Klägerin angekündigten Erhöhung des Tarifs. In der Folge stellte die Klägerin dem Beklagten den Stromverbrauch in Rechnung.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teilbetrages wegen der Mahnkosten stattgegeben. Die dagegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht – nach Teilklagerücknahme - zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte könne mit dem Einwand der Unbilligkeit der Stromtarife nicht durchdringen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin zu Recht bejaht hat. Eine Billigkeitsüberprüfung der Höhe des geltend gemachten Entgelts nach § 315 Abs. 3 BGB scheidet aus, weil § 315 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet. Die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Parteien nicht vereinbart haben, dass die Klägerin die Leistung einseitig zu bestimmen hat. Sie haben vielmehr konkret festgelegt, welche Leistung der Beklagte zu erbringen hat. Dies gilt – jedenfalls für den anfänglich vereinbarten Strompreis - auch dann, wenn - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferung aus den jeweiligen, von der zuständigen Behörde genehmigten allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergaben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte auf die Belieferung durch die Klägerin nicht angewiesen, sondern hatte die Möglichkeit, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen. Damit fehlt es an einer Monopolstellung der Klägerin als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB.

Wie bereits berichtet, sind beim BGH ebenso zwei Musterverfahren zur Überprüfung der Preisfestsetzungen bei Gastarifen anhängig. Mit den Entscheidungen wird nicht vor Herbst 2007 gerechnet.

© Dr. Hans Reinold Horst
Juni 2007

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