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| Wer unzumutbar Krach macht, fliegt und dies schon im Interesse der anderen gebeutelten Nachbarn und Mieter. Diese Regel greift aber nicht immer, wie das LG Stuttgart meinte (Az: 19 T 33/06). In dem entschiedenen Fall mahnte der Vermieter seine Mieter zunächst ab, da sie in der Vergangenheit angeblich rund 80 bis 100 mal die Ruhe gestört hätten. Gleichzeitig verlangte der Vermieter, die Mieter sollten künftig die Hausordnung einhalten und dies schriftlich zusichern. Die Mieter reagierten nicht. Der Vermieter kündigte fristlos. Die Mieter zogen aus, verlangten aber die Erstattung ihrer Kosten. Das Gericht gab den Mieter Recht. Denn die Kündigung sei formell unwirksam. Der Vermieter hätte konkretisieren müssen, wann es genau zu welchen Lärmbelästigungen gekommen sei. Außerdem sei eine fristlose Kündigung nur dann zulässig, wenn sich die Mieter nach einer Abmahnung erneut etwas hätten zu Schulden kommen lassen. Wir lernen daraus:
chronologisch darstellen. Insbesondere Nachtzeiten, die speziell immissionsrechtlich gegen Lärmverursacher geschützt werden, herausheben; Abmahnungen konkret auf das abgemahnte störende Verhalten beziehen und Kündigung in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall androhen. Erst nach Wiederholung des abgemahnten Verhaltens kündigen. Lassen Sie sich in Zweifelsfällen dazu bei Ihrem Haus & Grund-Verein beraten! © Dr. Hans Reinold Horst
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