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Trennung von Tisch und Bett – und die Miete?

Wer muss für die Miete aufkommen, wenn eine Ehe in die Brüche geht und einer der beiden Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht? Entscheidend für diese Frage ist, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, nicht aber, wer in der Wohnung bleibt und wer ausgezogen ist. Wer Vertragspartner ist, der schuldet auch die Miete unabhängig davon, ob er in der Wohnung noch selbst wohnt. Folgende Konstellationen sind dabei denkbar:

Haben beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben, so sind sie beide Gesamtschuldner, haften also gemeinschaftlich gegenüber dem Vermieter für die Miete. Der Vermieter kann von jedem Ehegatten die volle Miete fordern, unabhängig davon, wer von beiden ausgezogen ist. Es ist dann Sache des in Anspruch genommenen Ehegatten, sich bei dem anderen Ehegatten in Höhe von 50 % der verauslagten Miete schadlos zu halten. Der Vermieter kann sich also aussuchen, wen der beiden er in Anspruch nimmt. Er muss sich auch nicht auf die halbe Miete beschränken.

Dass ein Ex-Partner wegen Auszuges von der Wohnung gar nichts mehr hat, ist unerheblich. Beziehungsstress geht den Vermieter nichts an. Denn der ausgezogene Mieter wird von der Entrichtung der Miete auch nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts an der Wohnung gehindert wird (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Untereinander können die Noch-Eheleute einen Ausgleich verlangen. Die Pflicht, den Mietzahlungen nach zu kommen, endet erst, wenn die Wohnung von beiden gekündigt wird oder ein Zeitvertrag regulär abläuft.

Für die Kündigung ist zu beachten:

  • Die Einwilligung des anderen Ehegatten in eine gemeinsam erklärte Kündigung kann erzwungen werden, jedoch nicht während des ersten Trennungsjahres. Anders ist dies nur, wenn ganz sicher ist, dass die Ehe geschieden wird. Wird der Scheidungsantrag aber eingereicht, so muss der verbliebene Ehegatte einer Kündigung zustimmen. Sofern der Vermieter einverstanden ist, kann der Mietvertrag mit nur noch einem Mieter fortgeführt werden.
  • Daneben besteht die Möglichkeit die Ehewohnung kraft Richterspruchs im sogenannten Scheidungsverbundverfahren einem der Ehegatten zuzuweisen und den Mietvertrag entsprechend durch hoheitlichen Eingriff auf diesen einen wohnen bleibenden Ehegatten zu ändern. Meistens wird der Ehegatten bevorzugt, der die gemeinsamen Kindern einer Ehe weiter erzieht.
    Der Grund:
    Die Kinder sollen möglichst nicht aus ihrem Umfeld gerissen werden. Für den Vermieter ist das in der Regel nachteilig. Denn der erziehende Ehegatte ist an einer Erwerbstätigkeit gehindert, oder zumindest in seinem Erwerb beschränkt, ist also finanziell knapp bei Kasse. Deshalb kann er nach Information durch die beabsichtigte Wohnungszuweisung durch das Familiengericht Anordnungen beantragen, die wie zum Beispiel die weitere Mithaftung des anderen Ehegatten für die künftige Miete geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.
  • Für die Entlassung eines der Ehegatten aus dem Mietverhältnis ist ohne die Anordnung solcher Sicherungsmaßnahmen in der Regel kein Raum, wenn die Zahlungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten zweifelhaft ist (OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2007 – 4 UF 175/06).

Hat nur einer der Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben, so kann er kündigen, ohne das der andere zustimmen muss. Dies gilt insbesondere, wenn er ausgezogen ist. Geschieht dies ohne Absprache, so kann sich der Zurückgebliebene plötzlich der Aufforderung gegenüber sehen, die Wohnung zu räumen, weil der Mietvertrag endet. In solchen Fällen tut der wohnen gebliebene Ehegatte gut daran, möglichst frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um eine Lösung zu finden. Sie kann etwa darin bestehen, nach Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses durch den Ausgezogenen einen neuen Mietvertrag mit dem wohnen gebliebenen Ehegatten abzuschließen. Ist der Zurückgebliebene aber der Vertragspartner des Vermieters, so braucht er sich um die Wohnung keine Sorgen zu machen, muss allerdings allein die Miete aufbringen können. Muss die Zahlungsfähigkeit gesichert werden, sollte sich der zurückgebliebene Ehegatte über die Voraussetzung und Möglichkeiten eines Trennungsunterhalts beraten lassen.

© Dr. Hans Reinold Horst
Juli 2007

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