Für die zulässige
Miethöhe gibt es Regeln und Vorschriften insbesondere im
Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches und im Wirtschaftsstrafgesetz.
Ist die Miete zu hoch, so kann der Mieter den überhöhten Teil
zurückfordern, so lautet eine dieser Regeln. Dies stimmt aber nicht
immer – keine Regel ohne Ausnahme. Der Bundesgerichtshof hat zwei
Urteile gefällt, die die Miethöhe in vielen Fällen
dem Markt überlassen – zumindest bei Neuvermietungen.
- Zu dieser Erkenntnis gelangte der BGH in einem Fall, in dem ein Vermieter
9 Euro pro Quadratmeter an Miete verlangte. Der Mietspiegel
sah eine Obergrenze von 7 Euro pro Quadratmeter vor.
Nach § 5 WiStG sind zwar Miethöhen, die mehr als 20 % über
der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Neuvermietungen liegen, unangemessen
und damit unzulässig. Das gilt aber nur dann, wenn der Vermieter
eine Wohnungsknappheit vor Ort ausnutzt, um die hohe
Miete zu erzielen. Der Bundesgerichtshof meint nun, allgemeine Wohnungsknappheit
alleine reiche nicht aus, um eine zu hohe Miete als unzulässige
Mietpreisüberhöhung einzuordnen. Vielmehr müsse der Mieter
beweisen, dass seine Lage ausgenutzt wurde. Wenn er die überteuerte
Wohnung mietete, weil er sonst gar keine andere gefunden hätte,
kann nach der Ansicht der Karlsruher Richter davon gesprochen werden,
dass der Vermieter den Mieter wegen des geringen Angebotes ausgenutzt
hat. Ist ein Mieter unabhängig von der Lage auf dem Markt aber
bereit, für eine bestimmte Wohnung eine verhältnismäßig
hohe Miete zu bezahlen, so hat er keine Rückzahlungsansprüche
(BGH, Az: VIII ZR 190/03).
- In einem weiteren Urteil (Az: VIII ZR 44/04) legte der BGH fest, dass
es auch nicht auf Wohnungsknappheit in einem bestimmten Stadtteil
ankommt. So sei es Wohnungssuchenden zumutbar, in einen preiswerteren
Stadtteil zu ziehen.
© Dr. Hans Reinold Horst
Juli 2007
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