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Kündigung:
Mieter darf Mitbewohner nicht ausspionieren

(Ho) Das AG Dortmund (Az: 424 C 11105/06) hatte es mit einem Fall zu tun, in dem sich ein 85 Jahre alter Mieter, der seit langem eine Parterrewohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnte, wie ein „Blockwart“ (Gerichtszitat) aufführte. Das Gericht befand, dem Mieter könne fristlos gekündigt werden, wenn sein Verhalten unzumutbar werde. Das Gericht gab der Räumungsklage des Vermieters nach fristloser Kündigung statt, nachdem der Mieter die Mülltonnen daraufhin untersucht hatte, ob die Mitmieter den Abfall „korrekt getrennt“ hatten und er bei „Zuwiderhandlungen“ die Polizei benachrichtigte.

© Dr. Hans Reinold Horst
Juli 2007

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