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Grundsteuererlass bei Leerstand

Wie der Bundesfinanzhof so hat auch das Bundesverwaltungsgericht (GmS-OGB 1.07) entschieden, dass ein Grundsteuererlass (§ 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz – GrStG) nicht nur bei atypischen und vorrübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht nur vorrübergehender Natur erfassen kann.

Immobilieneigentümern kann danach die Grundsteuer erlassen werden, wenn sie aufgrund strukturellen Leerstands Einbußen haben. Noch im Jahre 2001 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung für Mietobjekte nicht in Betracht kommt, wenn sie auf die allgemeine Wirtschaftslage, also auf einen sogenannten strukturellen Leerstand, zurückzuführen ist. Von einer solchen Situation seien alle Grundstückseigentümer betroffen, hieß es. Deshalb komme nicht ein auf den Einzelfall bezogener Steuererlass in Betracht. Der in der Unvermietbarkeit zum Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts könne nur bei einer Neufestsetzung des Einheitswertes berücksichtigt werden. Ein Grundsteuererlass sei deshalb nur in Fällen atypischer und vorrübergehender Ertragsminderung zu gewähren.

Von dieser Rechtsprechung will der Bundesfinanzhof in einem von ihm zu entscheidenden Fall abweichen. In dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte. Das bedeutet einen kleinen Hoffnungsschimmer für gebeutelte Vermieter.

© Dr. Hans Reinold Horst
Juli 2007

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