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Energieausweis beschlossen

Am 25. April 2007 und 27. Juni 2007 beschloss das Regierungskabinett in Berlin die Einführung des Gebäudeenergiepasses zum 01. Juli 2008 auf der Grundlage eines Entwurfes der Energieeinsparverordnung (EnEV – Stand 16.11.2006), angereichert durch den gefundenen politischen Kompromiss zum Streit über die Einführung eines solchen Ausweises auf Verbrauchswertbasis oder Bedarfskennwertbasis.

Danach gilt:

  • Eigentümer von Gebäuden mit mindestens fünf Wohneinheiten können ausnahmslos zwischen dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis wählen.
  • Eigentümer von Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten können ebenfalls zwischen dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis wählen, wenn ihr Gebäude 1978 oder später errichtet wurde.
  • Eigentümer von Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 errichtet wurden, müssen den Bedarfsausweis vorlegen.
  • Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes (weitere Informationen: www.kfw-foerderbank.de) in Anspruch nehmen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen - unabhängig von der Zahl der Wohneinheiten und dem Alter des Gebäudes.

Bis zum 30.09.2008 gilt eine Übergangslösung:

  • Wer sich den Verbrauchsausweis ausstellen lässt, hat für die nächsten zehn Jahre seine Pflicht erfüllt - unabhängig von der Zahl der Wohneinheiten und dem Alter des Gebäudes.

Die EnEV wird so zum 01. Oktober 2007 in Kraft treten.

Im Vorfeld des Bundesratsbeschlusses hat Haus & Grund Niedersachsen mit Schreiben vom 07. und vom 22. Mai 2007 Stellungnahmen abgegeben und insbesondere eine mindestens sechsmonatige Verlängerung der geplanten Einführungs- und Überleitungsfristen gefordert. Das Land Niedersachsen hat diese Forderung in den Bundesrat eingebracht und dieser hat am 08. Juni 2007 zugestimmt und mit diesen Maßgaben den Energiepass beschlossen.

Somit gelten folgenden Übergangsfristen zur Anschaffung des Ausweises:

  • Für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr bis 1965 sind Energieausweise frühestens ab dem 01. Juli 2008 verpflichtend,
     
  • für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr ab 1966 ab dem 01. Januar 2009 und
     
  • für Gebäude, die nicht zum Wohnen dienen wie beispielsweise für Geschäftsraum, gewerblich genutzte Räumlichkeiten oder Verwaltungsgebäude, ab dem 01. Juli 2009.

Irrtümlich wurde bislang angenommen, dass ein Energieausweis für gebrauchte Immobilien nur dann nötig ist, wenn vermietet, verkauft oder verleast werden soll – also bei jeder Nutzungsänderung. Der bis jetzt bekannt gewordene Text des Entwurfes der neuen EnEV sieht aufgrund des enthaltenen Bußgeldtatbestandes allerdings vor, einen nach Übergangsfristen notwendigen und nicht vorhandenen Gebäudeenergiepass als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Daraus ist abzuleiten, dass der Gebäudeenergiepass unabhängig von einer Nutzungsänderung Pflicht werden soll und nur im Falle der Vermietung und des Verkaufs auf Verlangen des Mietaspiranten oder Kaufinteressenten vorgelegt werden soll. Davon unbenommen ist die Möglichkeit, dass die Ordnungsbehörden das grundsätzliche Vorhandensein eines Energiepasses kontrollieren können, um Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Hier ist zu vermuten, dass ein Schornsteinfeger als beliehener Unternehmer mit Kontrollfunktion in Betracht kommt. Das weitere Verordnungsgebungsverfahren muss im Hinblick auf dieses Detail noch begleitet werden.

Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Vermieter hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer. Auch Selbstnutzer sollten versuchen, die Kosten des Ausweises als „haushaltsnahe Dienstleistung“ abzusetzen. Einzelheiten werden derzeit noch mit der Finanzverwaltung erörtert. Darauf weist der Bundesverband Haus & Grund Deutschland hin. Dazu wird umgehend näher berichtet, sobald Ergebnisse vorliegen.

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© Dr. Hans Reinold Horst
Juli 2007

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