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Am 25. April 2007 und 27. Juni 2007 beschloss das Regierungskabinett in Berlin die Einführung des Gebäudeenergiepasses zum 01. Juli 2008 auf der Grundlage eines Entwurfes der Energieeinsparverordnung (EnEV – Stand 16.11.2006), angereichert durch den gefundenen politischen Kompromiss zum Streit über die Einführung eines solchen Ausweises auf Verbrauchswertbasis oder Bedarfskennwertbasis. Danach gilt:
Bis zum 30.09.2008 gilt eine Übergangslösung:
Die EnEV wird so zum 01. Oktober 2007 in Kraft treten. Im Vorfeld des Bundesratsbeschlusses hat Haus & Grund Niedersachsen mit Schreiben vom 07. und vom 22. Mai 2007 Stellungnahmen abgegeben und insbesondere eine mindestens sechsmonatige Verlängerung der geplanten Einführungs- und Überleitungsfristen gefordert. Das Land Niedersachsen hat diese Forderung in den Bundesrat eingebracht und dieser hat am 08. Juni 2007 zugestimmt und mit diesen Maßgaben den Energiepass beschlossen. Somit gelten folgenden Übergangsfristen zur Anschaffung des Ausweises:
Irrtümlich wurde bislang angenommen, dass ein Energieausweis für gebrauchte Immobilien nur dann nötig ist, wenn vermietet, verkauft oder verleast werden soll – also bei jeder Nutzungsänderung. Der bis jetzt bekannt gewordene Text des Entwurfes der neuen EnEV sieht aufgrund des enthaltenen Bußgeldtatbestandes allerdings vor, einen nach Übergangsfristen notwendigen und nicht vorhandenen Gebäudeenergiepass als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Daraus ist abzuleiten, dass der Gebäudeenergiepass unabhängig von einer Nutzungsänderung Pflicht werden soll und nur im Falle der Vermietung und des Verkaufs auf Verlangen des Mietaspiranten oder Kaufinteressenten vorgelegt werden soll. Davon unbenommen ist die Möglichkeit, dass die Ordnungsbehörden das grundsätzliche Vorhandensein eines Energiepasses kontrollieren können, um Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Hier ist zu vermuten, dass ein Schornsteinfeger als beliehener Unternehmer mit Kontrollfunktion in Betracht kommt. Das weitere Verordnungsgebungsverfahren muss im Hinblick auf dieses Detail noch begleitet werden. Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Vermieter hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer. Auch Selbstnutzer sollten versuchen, die Kosten des Ausweises als „haushaltsnahe Dienstleistung“ abzusetzen. Einzelheiten werden derzeit noch mit der Finanzverwaltung erörtert. Darauf weist der Bundesverband Haus & Grund Deutschland hin. Dazu wird umgehend näher berichtet, sobald Ergebnisse vorliegen. Günstigen verbrauchsbasierten Energieausweis
sichern! Lesen Sie auch: © Dr. Hans Reinold Horst
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