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Betriebskosten: Gewohnheitsrechtliche Praxis der Abrechnung

Betriebskosten können nur verlangt werden, wenn dies vereinbart ist.

Aber:
Zahlt der Mieter neun Jahre ohne Vereinbarung, so ist dies dahingehend auszulegen, dass sich die Mietparteien stillschweigend geeinigt haben, die jährlich in der Abrechnung beschriebenen Kosten fortlaufend zu zahlen, so urteilt der BGH am 07.04.2004.

Das Landgericht Bückeburg hatte sich dann mit der Frage zu befassen, ob ein Zeitraum von nur vier Jahren, in dem der Mieter Betriebskosten abweichend von der vertraglichen Regelung zahlt, als gewohnheitsrechtliche Praxis beurteilt werden kann.
Nein, sagt das Landgericht am 07. August 2006 (2 O 6/06). Dieser Zeitraum sei zu kurz, um eine gewohnheitsrechtliche Praxis anzunehmen. Der Mieter sei daher berechtigt die in der Vergangenheit ohne vertragliche Grundlage gezahlten Betriebskosten ab sofort zu verweigern.

Anmerkung:
Der BGH hat neun Jahre als gewohnheitsrechtliche Praxis deshalb anerkannt, weil er über einen konkreten Fall zu entscheiden hatte. Der BGH darf nicht von sich aus erklären, dass auch ein kürzerer Zeitraum gewohnheitsrechtliche Praxis darstellt. Die weitergehende Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

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