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(Ho) Das stellt man sich nur ungern vor: Durch einen Unfall oder eine Erkrankung wird ein Mensch hilfebedürftig. Aufgrund von körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ist er von einem Tag auf den anderen nicht mehr in der Lage, eigenständig Entscheidungen zu treffen. Rund 1 Million Bürger in Deutschland geht es so. Sie stehen deshalb unter rechtlicher Betreuung. Weil sie über Geldgeschäfte, Gesundheitsvorsorge oder über ihren Wohnort nicht mehr selbst bestimmen können, kümmert sich ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer um ihre Angelegenheiten. Mehr als 500.000 Bürger haben sich bereits mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht in dem „Zentralen Vorsorgeregister“ der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Jeder, der sichergehen will, dass später eine Person seines Vertrauens für ihn entscheidet, sollte eine solche Vollmacht erstellen. Damit kann vermieden werden, dass ein Vormundschaftsgericht einen anonymen Betreuer bestimmt, der sich in den persönlichen Verhältnissen nicht auskennt. Vor allem kann damit aber vermieden werden, dass eine Person Betreuer wird, die man – aus welchen Gründen auch immer – keinesfalls will. Das seit März 2005 existierende Vorsorgeregister soll Vormundschaftsgerichten dabei helfen, Vorsorgevollmachten oder auch Patientenverfügungen schneller aufzufinden, wenn eine Person nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist. Es stellt sicher, dass eine erteilte Vollmacht später auch berücksichtigt wird. Nur eine Vollmacht, die bei Bedarf rasch aufgefunden werden kann, ist auch eine wirkungsvolle Vollmacht. Die Registrierung beim Vorsorgeregister kostet in der Regel zwischen 10 Euro und 20 Euro und ist auch online per Internet möglich. Die Bundesnotarkammer empfiehlt allerdings, sich zuvor rechtlich umfassend beraten zu lassen. Ein solcher Termin beim Notar schlägt noch einmal mit 12,50 Euro bis 50 Euro zu Buche. Dabei empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung und vor allen Dingen auch einer Bankvollmacht zu kombinieren. Ein Notar sollte immer dann zu Rate gezogen werden, wenn Immobilien mit im Spiel sind. Für eine Bankvollmacht gelten je nach Geldinstitut besondere Formerfordernisse. Eine Rücksprache bei der Bank oder Sparkasse und die Einsichtnahme in deren Allgemeine Geschäftsbedingungen bringt im Einzelnen Klarheit. Soll die Patientenverfügung mit aufgenommen werden, so ist die vorhergehende Beratung durch einen Arzt hilfreich. Sie sichert den Patientenwillen auch in den Augen der nachbehandelnden und entscheidenden Ärzte ab. Wert zu legen ist auf eine konkrete und in den Einzelheiten klare Formulierung. Wer bereits zum Beispiel über Krankheitszustände weiß, der sollte diese Krankheitszustände in der Patientenverfügung auch klar berücksichtigen und festlegen, wie bei welchem Krankheitsverlauf zu verfahren ist. Dies aber setzt entsprechende medizinische Kenntnisse voraus, die aus einer vorangehenden ärztlichen Beratung gewonnen werden können. Der Wunsch nach einem „Sterben in Würde“ gibt keinen Aufschluss. Denn weder einem Betreuer, noch einem Verwandten, und erst Recht einem behandelnden Arzt ist im Zweifel unklar, was der Patient unter einem „Sterben in Würde“ versteht. Er selbst kann ja in dem Fall nicht mehr gefragt werden, in dem die Patientenverfügung zum Tragen kommt. Nähere Informationen: © Dr. Hans Reinold Horst
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